Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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theilung, sowie die Abtheilung berührende Vorschläge zum Jahresbericht und 
Vorlesungsverzeichniß der gesammten Hochschule. 
2. Anträge zur Beseitigung von Lücken und Mängeln, welche im Lehrgange der Ab- 
theilung hervortreten, und auf Gründung neuer, sowie Erhaltung bestehender 
Lehrstühle. 
3. Vorschläge bei der Besetzung erledigter oder neu errichteter Professuren, welche der 
Abtheilung zuzuzählen sind. 
4. Anträge auf Erweiterung der Lehrmittel, soweit die speziellen Bedürfnisse in Be- 
tracht kommen. 
5. Anträge auf Heranziehung von Assistenten nach dem Berichte derjenigen Professoren 
der Abtheilung, welche bei ihrem Unterrichte der Mithülfe von Assistenten bedürfen. 
6. Abgabe von Gutachten über die Zulassung von Privatdocenten in Wissenschafts- 
zweigen, welche der Abtheilung zuzuzählen sind. 
7. Abgabe von Gutachten über die Würdigkeit und Bedürftigkeit derjenigen Studiren- 
den der Abtheilung, welche sich um Stipendien, Honorarerlaß oder um Beneficien 
anderer Art beworben haben. 
8. Stellung von Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen an Stu- 
dirende der Abtheilung. 
9. Berichte über Thätigkeit und Leistungen der Studirenden der Abtheilung. Die 
Berichte sind am Schlusse eines jeden Semesters in die hierzu angelegten Formu- 
lare einzutragen und dienen als Unterlage für die Ausstellung der Semestral- 
zeugnisse (§ 33). 
Die unter 1 bis 9 bezeichneten Anträge u. s. w. sind dem Senate, zu 3 der be- 
treffenden Senatscommission (§ 20, ) zur weiteren Verfolgung einzureichen. 
6 15. Das Abtheilungs-Collegium wählt aus seinen Mitgliedern einen ordentlichen 
Professor als Vorsitzenden (Vorstand). Die Amtsdauer des Vorstandes ist zweijährig 
und beginnt und endigt mit dem Studienjahre. Die Wahl unterliegt der Genehmigung 
des Ministeriums und ist so zeitig vorzunehmen, daß der Name des Gewählten noch 
Aufnahme im Vorlesungsverzeichnisse für das folgende Semester finden kann. Erfolgt 
die Bestätigung der Wahl vom Ministerium nicht, so führt der bisherige Abtheilungs- 
vorstand die Geschäfte bis zu einer die Bestätigung findenden Neuwahl weiter. Ab- 
lehnung der Wahl bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Einmalige Wiederwahl 
ist zulässig, kann jedoch von dem Gewählten auch ohne Gründe abgelehnt werden. 
§ 16. Der Abtheilungsvorstand vermittelt die Beziehungen des Abtheilungs- 
Collegiums zum Rector und Senat; derselbe hat den Studirenden seiner Abtheilung
	        
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