Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

bei Auswahl der Vorlesungen und bei der Aufstellung ihres Studienplanes rathend bei- 
zustehen und ihren Studiengang zu überwachen. 
Das Abtheilungs-Collegium wird vom Vorstande, so oft dieser es für nothwendig 
erachtet, oder auf Antrag zweier Mitglieder zu Sitzungen einberufen; den Vorsitz führt 
der Abtheilungsvorstand, das Protokoll der dem Lebensalter nach jüngste Professor der 
Abtheilung. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit 
hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme. Zur Giltigkeit von Beschlüssen ist die An— 
wesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Berufung zu einer Sitzung hat 
unter Mittheilung der Tagesordnung zu erfolgen. 
Dem Senate wie dem Rector steht das Recht zu, von den Protokollen und deren 
Anlagen Einsicht zu nehmen; der Rector hat auch das Recht, den Sitzungen beizuwohnen, 
jedoch, wenn er nicht selbst Mitglied des Abtheilungs-Collegiums ist, nur mit berathen— 
der Stimme; es ist daher der Rector zu den Sitzungen einzuladen. 
& 17. Der Rector und Senat haben die gemeinsamen Angelegenheiten der Techni- 
schen Hochschule zu leiten und die allgemeine Aufsicht und Diseiplin über die Studirenden 
zu üben. 
& 18. Der Senat besteht aus: 
1. dem Rector, 
2. dem Vorgänger des Rectors (Prorector), 
3. den Abtheilungsvorständen, 
4. zwei weiteren Mitgliedern, welche von der allgemeinen Abtheilung aus der Zahl 
der ordentlichen Professoren dieser Abtheilung gewählt werden. Die Amtsdauer 
dieser Mitglieder ist zweijährig. Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit der der Ab- 
theilungsvorstände und unterliegt der Genehmigung des Ministeriums. Auch die 
Ablehnung der Wahl bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Einmalige 
Wiederwahl ist zulässig, kann jedoch von dem Gewählten auch ohne Gründe ab- 
gelehnt werden. 
Von den unter 3 und 4 genannten Senatsmitgliedern scheiden jährlich drei, be- 
ziehungsweise vier aus. 
Erledigungen, welche während der Wahlperiode eintreten, sind sofort durch Neuwahl 
zu ergänzen. Der Neugewählte tritt auch bezüglich der Amtsdauer an die Stelle seines 
Vorgängers. 
19. Der Senat vermittelt durch den Rector den Geschäftsverkehr der Technischen 
Hochschule mit dem vorgesetzten Ministerium und mit anderen Behörden und Privat- 
personen, sofern die Verbindung mit solchen nicht vorschriftsgemäß durch Vermittelung 
des Ministeriums stattzufinden hat, oder, was die Laboratorien anlangt, den Vorständen
	        
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