Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 11 — 
derselben nicht der unmittelbare Geschäftsverkehr mit dem Ministerium gestattet ist (§ 27, 
Absatz 8). 
In den Sitzungen des Senats hat der Rector den Vorsitz; die Protokollführung ist 
dem Rectoratssecretär übertragen. Die Beschlüsse des Senats erfolgen nach einfacher 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Rector. Zur Giltigkeit der 
Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 
Der Senat kann bei gewissen Fragen das Gutachten einzelner Professoren einholen. 
In Fragen, bei welchen der spezielle Unterricht eines Professors in Betracht kommt, ist 
derselbe jedenfalls zu hören. 
Der Senat hält regelmäßige Sitzungen an bestimmten Tagen des Monats, über 
deren Feststellung derselbe bei seinem ersten Zusammentritte Beschließung faßt; überdies 
kann der Rector von sich aus oder auf Antrag dreier Senatsmitglieder, wenn es die Ge- 
schäfte fordern, außerordentliche Sitzungen auberaumen. 
6 20. In den Geschäftsbereich des Senates gehören insbesondere: 
1. die Berathung aller Anträge, Gutachten und Berichte der Abtheilungs-Collegien 
(§ 14, 1 bis 9) und die Uebermittelung dieser Anträge, Vorschläge und Berichte 
an das Ministerium; 
2. der Antrag auf Berufungen von Professoren und anderen Docenten, nach Einholung 
eines besonderen Berichtes einer vom Senate gewählten Commission von 3 bis 
5 fachverwandten Professoren, deren Bericht nebst den Vorschlägen des Ab- 
theilungs-Collegiums (§ 14, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3) dem Antrage an 
das Ministerium beizulegen ist; 
3. Anträge auf Zulassung von Privatdocenten; 
4. Anträge auf Abänderung einzelner Bestimmungen des Statutes, der Studienord- 
nung mit Einschluß der Disciplinarvorschriften, der Habilitationsordnung und 
der Bibliotheksordnung; 
5. Abfassung des Vorlesungs-Verzeichnisses, des Jahresberichts und des Gesammt- 
stundenplanes mit Berücksichtigung der Studienpläne der einzelnen Abtheilungen, 
sowie die Veränderungen in der Vertheilung der Hör= und Zeichensäle; 
6. Anträge auf zeitweilige Ueberlassung der Aula und anderer Räumlichkeiten an 
Behörden, Vereine und Privatpersonen zu anderen, mit dem Unterrichte nicht 
zusammenhängenden Zwecken; 
7J. Anträge und Begutachtung einzelner Positionen des Etats, soweit hierüber vom 
Ministerium besondere Anordnungen ergehen; 
8. die Vorberathung aller wichtigeren Fragen, welche dem Professoren-Collegium 
(§ 25) zufallen, insbesondere die Vorberathung von Anträgen der Abtheilungs- 
Collegien, welche die Honorarerlasse und Ertheilung von Stipendien betreffen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.