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9. vorbehältlich der Oberaufsicht des Ministeriums, die Entscheidung über Aufnahme
von Studirenden, Zuhörern und Hospitanten in Zweifelsfällen; Gestundung der
Collegienhonorare; Streichung von Studirenden in den Bestandslisten (§ 30);
10. die Geschäfte der Bibliotheks-Commission, welche aus dem Senat und dem Biblio-
thekar der Technischen Hochschule besteht. Der Bibliothekar ist bei den be-
treffenden Verhandlungen stimmfähig, auch wenn er nicht zu den Mitgliedern des
Senats gehört. Das Nähere über den Geschäftskreis der Bibliotheks-Commission
und das Verhältuiß des Bibliothekars zu derselben bestimmt die Bibliotheks-
ordnung;
11. die allgemeinen Anordnungen bei den Diplomprüfungen (8 34).
§ 21. Der Senat ist die Disciplinarbehörde für sämmtliche Studirende; in dieser
Eigenschaft beschließt er über Ertheilung von Verweisen, über die Androhung der Weg-
weisung und über den wirklichen Ausschluß von der Hochschule nach Maßgabe der in der
Studienordnung beziehentlich Disciplinarordnung enthaltenen Bestimmungen.
# 22. Der Rector wird vom Könige berufen.
Die Amtsperiode des Rectors ist einjährig und beginnt und endigt am 1. März.
Dem Professoren-Collegium (§ 25) steht die Befugniß zu, einen der ordentlichen
Professoren für das Rectoramt in Vorschlag zu bringen.
Die Wahl findet alljährlich unter der Leitung des Rectors, welcher das Wahlresultat
dem Ministerium zur Einholung der Bestätigung der Wahl anzuzeigen hat, vor dem
15. Januar jeden Jahres statt.
Ueber den Wahlact bestimmt § 25, Ziffer 1.
Wird die Bestätigung versagt, so hat innerhalb vierzehn Tagen eine Neuwahl statt-
zufinden. Sollte am Schlusse der Amtsperiode oder bei sonstiger Erledigung der Rector-
stelle der Nachfolger noch nicht ernannt sein, so führt der Prorector und, wenn dieser
nicht vorhanden oder behindert, der frühere Prorector, eventuell ein von dem Ministerium
zu bestimmendes Mitglied des Senats die Geschäfte weiter.
Einmalige Wiederwahl des Rectors ist zulässig; fällt die Wahl auf ein Senats-
mitglied, so ist für dessen bisherige Stelle eine Neuwahl vorzunehmen.
Eine Ablehnung der Wahl ist nur aus Gründen zulässig, welche das Ministerium
auerkennt. Im Falle unmittelbarer Wiederwahl ist jedoch die Ablehnung auch ohne An-
gabe von Gründen zulässig.
# 23. Dem Rector ist in den Verwaltungsgeschäften ein Seeretär als Bureau-
vorstand und verpflichteter Protokollant beigegeben.
§ 24. Der Rector vertritt die Technische Hochschule nach außen, verhandelt Namens