Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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9. vorbehältlich der Oberaufsicht des Ministeriums, die Entscheidung über Aufnahme 
von Studirenden, Zuhörern und Hospitanten in Zweifelsfällen; Gestundung der 
Collegienhonorare; Streichung von Studirenden in den Bestandslisten (§ 30); 
10. die Geschäfte der Bibliotheks-Commission, welche aus dem Senat und dem Biblio- 
thekar der Technischen Hochschule besteht. Der Bibliothekar ist bei den be- 
treffenden Verhandlungen stimmfähig, auch wenn er nicht zu den Mitgliedern des 
Senats gehört. Das Nähere über den Geschäftskreis der Bibliotheks-Commission 
und das Verhältuiß des Bibliothekars zu derselben bestimmt die Bibliotheks- 
ordnung; 
11. die allgemeinen Anordnungen bei den Diplomprüfungen (8 34). 
§ 21. Der Senat ist die Disciplinarbehörde für sämmtliche Studirende; in dieser 
Eigenschaft beschließt er über Ertheilung von Verweisen, über die Androhung der Weg- 
weisung und über den wirklichen Ausschluß von der Hochschule nach Maßgabe der in der 
Studienordnung beziehentlich Disciplinarordnung enthaltenen Bestimmungen. 
# 22. Der Rector wird vom Könige berufen. 
Die Amtsperiode des Rectors ist einjährig und beginnt und endigt am 1. März. 
Dem Professoren-Collegium (§ 25) steht die Befugniß zu, einen der ordentlichen 
Professoren für das Rectoramt in Vorschlag zu bringen. 
Die Wahl findet alljährlich unter der Leitung des Rectors, welcher das Wahlresultat 
dem Ministerium zur Einholung der Bestätigung der Wahl anzuzeigen hat, vor dem 
15. Januar jeden Jahres statt. 
Ueber den Wahlact bestimmt § 25, Ziffer 1. 
Wird die Bestätigung versagt, so hat innerhalb vierzehn Tagen eine Neuwahl statt- 
zufinden. Sollte am Schlusse der Amtsperiode oder bei sonstiger Erledigung der Rector- 
stelle der Nachfolger noch nicht ernannt sein, so führt der Prorector und, wenn dieser 
nicht vorhanden oder behindert, der frühere Prorector, eventuell ein von dem Ministerium 
zu bestimmendes Mitglied des Senats die Geschäfte weiter. 
Einmalige Wiederwahl des Rectors ist zulässig; fällt die Wahl auf ein Senats- 
mitglied, so ist für dessen bisherige Stelle eine Neuwahl vorzunehmen. 
Eine Ablehnung der Wahl ist nur aus Gründen zulässig, welche das Ministerium 
auerkennt. Im Falle unmittelbarer Wiederwahl ist jedoch die Ablehnung auch ohne An- 
gabe von Gründen zulässig. 
# 23. Dem Rector ist in den Verwaltungsgeschäften ein Seeretär als Bureau- 
vorstand und verpflichteter Protokollant beigegeben. 
§&# 24. Der Rector vertritt die Technische Hochschule nach außen, verhandelt Namens
	        
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