Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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präsentation der Technischen Hochschule bei offiziellen Festakten genügt zwar, was die 
Institute, Sammlungen und Laboratorien anlangt, die Zahlungsanweisung durch den 
betreffenden Vorstand, in Betreff der übrigen die des Rectors. Vor der Auszahlung 
sind aber diese Kassenanordnungen dem in Absatz 1 gedachten Beamten zur Mitsignatur 
vorzulegen und diese ist zu beanstanden, wenn sich vom Standpunkte des Etats oder der 
Allgemeinen Vorschriften über das Staatsrechnungswesen Bedenken gegen die Auszahl- 
ung ergeben. Entstehen solche Bedenken, so sind sie dem betheiligten Professor oder, wenn 
von ihm die Anweisung ausgegangen, dem Rector mitzutheilen. Findet hierdurch die 
Kassenanordnung nicht Erledigung, so ist von dem Beamten (Absatz 1) an das Mini- 
sterium zu berichten und dessen Entschließung zu erwarten. 
Zu weiterer Sicherung der Einhaltung des Etats ist er befugt und verpflichtet, dem 
Rector und den einzelnen Instituts-, Sammlungs= und Laboratorien-Vorständen auf 
Verlangen oder auch, wenn eine Ueberschreitung des Etats zu besorgen steht, ohne solche 
Anregung von sich aus über den jeweiligen Stand der nach dem Etat für die betreffende 
Position zur Verfügung stehenden Mittel Mittheilung zu machen. 
Der Rechenschaftsbericht und der Voranschlag zum Etat sind von ihm zu entwerfen, 
vorbehältlich der Mitwirkung des Senats, soweit solche nach § 20 unter 7 vom Mini- 
sterium beschlossen wird. 
In allen diesen Geschäftsangelegenheiten steht der Beamte in unmittelbarer Unter- 
ordnung unter dem Ministerium und hat an dieses unmittelbar zu berichten. 
Die nähere Bestimmung seiner Rechte und Pflichten bleibt dem Ministerium vor- 
behalten. 
& 27. Die mit der Technischen Hochschule verbundenen Sammlungen werden von 
besonderen Vorständen, die Bibliothek und der Lesesaal vom Bibliothekar in Verbindung 
mit der Bibliotheks-Commission (§ 20, 10) verwaltet. 
Die Sammlungsvorstände werden aus der Zahl der Professoren vom Ministerium 
ernannt. 
Sie haben für Erhaltung, Ordnung und Katalogisirung der ihnen überwiesenen 
Sammlungen Sorge zu tragen. 
Bei Neuanschaffungen haben sie sich genau innerhalb der Schranken des betreffenden 
Etats zu halten (8 20). 
Wegen Ergänzung der Sammlungen haben sie von Zeit zu Zeit unter Einreichung 
des Hauptkatalogs an das Ministerium zu berichten. Den Zeitpunkt für Einreichung 
dieser Berichte bestimmt das Ministerium. 
Ueber Art und Ausdehnung der Benutzung der Bibliothek und der im Lesesaal auf- 
gelegten Schriften wird das Nähere in der Bibliotheksordnung bestimmt.
	        
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