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Bei der Inscription werden dieselben wie die Studirenden vom Rector unter Hinweis
auf die Disciplinarordnung verpflichtet; an Stelle der Legitimationskarte, welche die
Studirenden erhalten, wird den Zuhörern ein besonderer Inscriptionsschein eingehändigt,
welcher in jedem Semester ohne wiederholte Zahlung der Inscriptionsgebühren erneuert
wird.
37. Aelteren selbstständigen Männern kann vom Rector der Besuch einzelner
Vorlesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Docenten, die Theilnahme an ein-
zelnen Uebungen als „Hospitant“ gestattet werden, sofern dadurch der Zweck des Unter-
richts nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise genügender
Vorbildung abhängig gemacht werden.
Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speziellen
Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten, entscheidet
der Rector, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem Falle von dem
Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt.
Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester.
Inscriptionsgebühren werden von Hospitanten nicht erhoben. Dagegen haben sie das
Collegienhonorar nach den nämlichen Sätzen, wie Studirende und Zuhörer zu entrichten.
Hierüber haben sie auch für die als „honorarfrei“ angekündigten Vorlesungen den nor-
malen Honorarsatz zu zahlen. Das Collegienhonorar muß sofort bei der Zulassung er-
legt werden.
Auf die in § 33 geordneten Zeugnisse haben Hospitanten keinen Anspruch. Nur
ausnahmsweise können ihnen Semestralzeugnisse ertheilt werden, wenn sie an gewissen
Uebungen und Repetitionen regelmäßig theilgenommen haben.
V. Schlußbestimmung.
6 38. Gegenwärtiges Statut tritt unter Aufhebung des mit der Bekanntmachung
vom 3. April 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 28) publicirten Statuts für das Polytechnikum
vom gleichen Tage mit dem
1. April 1890
in Kraft.
Das Statut wird durch besondere Regulative weiter ausgeführt. Bis zur Auf-
stellung und Genehmigung derselben bleiben die bisherigen Regulative in Geltung.
Dresden, den 3. Februar 1890.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Hausmann.
1890. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 4