Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Bei der Inscription werden dieselben wie die Studirenden vom Rector unter Hinweis 
auf die Disciplinarordnung verpflichtet; an Stelle der Legitimationskarte, welche die 
Studirenden erhalten, wird den Zuhörern ein besonderer Inscriptionsschein eingehändigt, 
welcher in jedem Semester ohne wiederholte Zahlung der Inscriptionsgebühren erneuert 
wird. 
37. Aelteren selbstständigen Männern kann vom Rector der Besuch einzelner 
Vorlesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Docenten, die Theilnahme an ein- 
zelnen Uebungen als „Hospitant“ gestattet werden, sofern dadurch der Zweck des Unter- 
richts nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise genügender 
Vorbildung abhängig gemacht werden. 
Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speziellen 
Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten, entscheidet 
der Rector, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem Falle von dem 
Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt. 
Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester. 
Inscriptionsgebühren werden von Hospitanten nicht erhoben. Dagegen haben sie das 
Collegienhonorar nach den nämlichen Sätzen, wie Studirende und Zuhörer zu entrichten. 
Hierüber haben sie auch für die als „honorarfrei“ angekündigten Vorlesungen den nor- 
malen Honorarsatz zu zahlen. Das Collegienhonorar muß sofort bei der Zulassung er- 
legt werden. 
Auf die in § 33 geordneten Zeugnisse haben Hospitanten keinen Anspruch. Nur 
ausnahmsweise können ihnen Semestralzeugnisse ertheilt werden, wenn sie an gewissen 
Uebungen und Repetitionen regelmäßig theilgenommen haben. 
V. Schlußbestimmung. 
6 38. Gegenwärtiges Statut tritt unter Aufhebung des mit der Bekanntmachung 
vom 3. April 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 28) publicirten Statuts für das Polytechnikum 
vom gleichen Tage mit dem 
1. April 1890 
in Kraft. 
Das Statut wird durch besondere Regulative weiter ausgeführt. Bis zur Auf- 
stellung und Genehmigung derselben bleiben die bisherigen Regulative in Geltung. 
Dresden, den 3. Februar 1890. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Hausmann. 
1890. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 4 
 
	        
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