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Nr. 9. Bekanntmachung,
die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen
betreffend:
vom 19. Februar 1890.
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die mit der
Bekanntmachung vom 1. November 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 306) publicirte Prüfungs-
ordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, wie folgt, zu ändern:
1.
Auch für die Zulassung von Lehrerinnen zur Kandidaten-Prüfung wird fortan das
erfüllte 19. Lebensjahr erfordert. Die Bestimmung in § 3, letzter Absatz, wonach für
diese das erfüllte 18. Lebensjahr genügte, wird daher hiermit aufgehoben.
2.
In der schriftlichen Prüfung — § 6, Absatz 1, Ziffer 4 — ist nicht mehr eine
Uebersetzung in die lateinische, sondern aus der lateinischen Sprache zu erfordern.
3.
In § 7, Absatz 1, Ziffer 2 ist statt „eine Probelection“ zu setzen: „eine anderweite
Lehrprobe“,
in Ziffer 3 statt: „ihre Fertigkeit im Schreiben, Zeichnen, Turnen und in der Musik“
„ihre Fertigkeit im Schreiben, Zeichnen, Turnen, Nadelarbeiten und in der Musik“,
in Absatz 2 statt: „An Lehrerinnen-Seminaregn fällt die Katechese weg“
„An Lehrerinnen-Seminaren wird nur eine Lehrprobe abgehalten“,
in Absatz 3 statt: „Die Aufgaben zu den Probelectionen“
„Die Aufgaben zu den Lehrproben (Absatz 1, Ziffer 2, und Absatz 2)7,
in Absatz 4 statt: „auf die Probelection“
„auf die Lehrproben (Absatz 1, Ziffer 2, und Absatz 2)“,
in Absatz 7 statt: „Bei den Prüfungen im Schreiben, Zeichnen und Turnen“,
„Bei den Prüfungen im Schreiben, Zeichnen, Turnen, Nadelarbeiten“,
in Absatz 10 statt: „Aspiranten“
„Aspiranten (§ 3, Absatz 2)“.