Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 9. Bekanntmachung, 
die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen 
betreffend: 
vom 19. Februar 1890. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die mit der 
Bekanntmachung vom 1. November 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 306) publicirte Prüfungs- 
ordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, wie folgt, zu ändern: 
1. 
Auch für die Zulassung von Lehrerinnen zur Kandidaten-Prüfung wird fortan das 
erfüllte 19. Lebensjahr erfordert. Die Bestimmung in § 3, letzter Absatz, wonach für 
diese das erfüllte 18. Lebensjahr genügte, wird daher hiermit aufgehoben. 
2. 
In der schriftlichen Prüfung — § 6, Absatz 1, Ziffer 4 — ist nicht mehr eine 
Uebersetzung in die lateinische, sondern aus der lateinischen Sprache zu erfordern. 
3. 
In § 7, Absatz 1, Ziffer 2 ist statt „eine Probelection“ zu setzen: „eine anderweite 
Lehrprobe“, 
in Ziffer 3 statt: „ihre Fertigkeit im Schreiben, Zeichnen, Turnen und in der Musik“ 
„ihre Fertigkeit im Schreiben, Zeichnen, Turnen, Nadelarbeiten und in der Musik“, 
in Absatz 2 statt: „An Lehrerinnen-Seminaregn fällt die Katechese weg“ 
„An Lehrerinnen-Seminaren wird nur eine Lehrprobe abgehalten“, 
in Absatz 3 statt: „Die Aufgaben zu den Probelectionen“ 
„Die Aufgaben zu den Lehrproben (Absatz 1, Ziffer 2, und Absatz 2)7, 
in Absatz 4 statt: „auf die Probelection“ 
„auf die Lehrproben (Absatz 1, Ziffer 2, und Absatz 2)“, 
in Absatz 7 statt: „Bei den Prüfungen im Schreiben, Zeichnen und Turnen“, 
„Bei den Prüfungen im Schreiben, Zeichnen, Turnen, Nadelarbeiten“, 
in Absatz 10 statt: „Aspiranten“ 
„Aspiranten (§ 3, Absatz 2)“.
	        
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