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J. Die Räthe bei den Landgerichten führen den Titel Landrichter, so lange ihnen
nicht der Titel Landgerichtsrath beigelegt wird.
II. Die Amtsrichter führen den Titel Amtsrichter, so lange ihnen nicht der Titel
Amtsgerichtsrath beigelegt wird.
III. Die Landrichter und Amtsrichter haben den Rang in Klasse Iv Nr. 18, die
Landgerichtsräthe und Amtsgerichtsräthe den Rang in Klasse IV Nr. 14 der Hofrang-
ordnung.
V. Die Richter, welche gegenwärtig den Titel Landgerichtsrath führen, behalten
zwar diesen Titel, zugleich jedoch, soweit ihnen nicht für ihre Person ein höherer Rang
verliehen wird, den Rang in Klasse IV Nr. 18 der Hofrangordnung bei.
Die bisher ernannten Amtsrichter, welche vor der Beförderung zum Amtsgerichtsrath
zum Rath bei einem Landgericht ernannt werden, führen den Titel Landgerichtsrath,
jedoch mit dem Range in Klasse IV Nr. 18 der Hofrangordnung, so lange ihnen kein
höherer Rang verliehen wird.
Räthe bei den Landgerichten und Amtsrichter, denen ein mit höherem Range ver-
bundener Titel zusteht, behalten ihn bei.
Dresden, den 3. März 1890.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Gäßner.
Iruck und Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1890. 6