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Nr. 17. Verordnung
zu Ausführung der Pensionsgesetze für die evangelisch-lutherischen
Geistlichen und deren Angehörige;
vom 10. März 1890.
Das evangelisch-lutherische Landesconsistorium verordnet mit Genehmigung des König—
lichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu Ausführung der Gesetze:
Die Errichtung einer Prediger-Wittwen- und Waisenkasse betreffend, vom
1. December 1837 (G.= u. V.-Bl. S. 185 flg.),
zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. December 1837, die
Errichtung einer Prediger-Wittwen= und Waisenkasse betreffend, vom 9. April
1872 (G.= u. V.-Bl. S. 110),
die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom
8. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 105),
den Wegfall der Pensionsbeiträge der Geistlichen und Lehrer betreffend, vom
10. März 1890, soweit letzteres auf den Wegfall der Pensionsbeiträge der
evangelisch -lutherischen Geistlichen sich bezieht,
unter Aufhebung der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Emeritirung der
evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 und des Gesetzes zu
Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. December 1837, die Errichtung einer
Prediger-Wittwen= und Waisenkasse betreffend, vom 9. April 1872, vom 16. April
1872 (G.= u. V.-Bl. S. 112 flg.) Folgendes:
1. Es bewendet bei der Generalverordnung des evangelisch -lutherischen Landes-
consistoriums, die Aufstellung neuer Kataster über die allgemeinen Verhältnisse der
Parochieen und die Einkommen der Geistlichen und niederen Kirchendiener, sowie die
Fortführung derselben betreffend, vom 19. August 1878 (Verordnungsblatt des evan-
gelisch-lutherischen Landesconsistoriums S. 7 2), soweit dieselbe sich nicht bereits thatsäch-
lich erledigt hat.
2. Von Aenderungen in dem Einkommen der Geistlichen können nur diejenigen,
welche in die Jahresanzeigen ausgenommen und von dem evangelisch-lutherischen Landes-
consistorium genehmigt worden sind, für den 1. Jannar des nächstfolgenden Jahres Auf-
nahme in das Kataster über das Stelleneinkommen finden.
Diese Jahresanzeigen sind Ende September jeden Jahres von den Ephoren und
der Kreishauptmannschaft zu Bautzen aufzustellen und spätestens bis zum 1. November
jeden Jahres bei dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium einzureichen.