Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Zulagen, welche das evangelisch-lutherische Landesconsistorium nach Eingang der 
Jahresanzeigen, aber noch vor Schluß des betreffenden Jahres bewilligt, können auf 
dessen Anordnung noch für diesen Zeitpunkt katastrirt werden. 
3. Der in § 1 des Gesetzes vom 10. März 1890 ausgesprochene Wegfall der 
jährlichen Pensionsbeiträge der Geistlichen bezieht sich nicht auf die nach § 9 des Ge- 
setzes, die Emeritirung der evangelisch--lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 
1872 zu entrichtende außerordentliche Abgabe. 
Bei Berechnung dieser außerordentlichen Abgabe sind Veränderungen im Einkommen 
einer geistlichen Stelle erst vom 1. Januar des der Aufnahme in das Stellenkataster 
folgenden Jahres an zu berücksichtigen. 
4. Wenn ein Geistlicher in eine Stelle eintritt, deren Einkommen, einschließlich des 
Wohnungswerths, mit jährlich mehr als 2700 X katastrirt ist, so hat derselbe mit Rück- 
sicht auf die Bestimmungen in § 9 des Gesetzes vom 8. April 1872 spätestens 1 4 Tage 
nach erfolgter Einweisung sein Alter durch Beibringung einer Geburtsbescheinigung, 
deren Zurückgabe jedoch wegen Verwendung als Rechnungsbeleg nicht erfolgen kann, 
nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist durch den Ephorus, beziehentlich die Kreishaupt- 
mannschaft zu Bautzen binnen einer, von der Einweisung des Geistlichen an zu rechnen- 
den Frist von vier Wochen an die Cultusministerialkasse zu befördern. 
5. Die in § 9 des Gesetzes vom 8. April 1872 vorbehaltene jährliche Abgabe 
der Geistlichen an den Emeritirungsfonds ist 
a) dafern sie nicht mehr als 30% jährlich beträgt, in einer Summe, spätestens am 
31. December des Rechnungsiahres, 
b) dafern sie mehr als 30 jährlich, aber nicht mehr als 150 % jährlich beträgt, 
in halbjährlichen, Ende Juni und Ende December jeden Jahres fälligen, gleichen Raten 
und 
Z) dafern sie mehr als 150 jährlich beträgt, in vierteljährlichen, Ende März, 
Ende Juni, Ende September und Ende December jeden Jahres fälligen, gleichen Raten 
an die Cultusministerialkasse unfrankirt einzusenden. 
Wenn die Abgabe im Laufe des Rechnungsjahres erlischt, so ist dieselbe zu diesem 
Zeitpunkt abzuentrichten. 
6. Im Monat Juni jeden Jahres haben die Ephoren und die Kreishauptmann- 
schaft zu Bautzen mittelst tabellarischen Verzeichnisses Anzeige zu erstatten, welche Ein- 
nahmen von werbendem beweglichen oder unbeweglichen Vermögen, einschließlich der- 
jenigen Stiftungen, von denen die Nutzungen in das Kirchenärar fließen, die Kirchen 
ihres Bezirks in dem vorhergehenden Rechnungsjahre gehabt haben.
	        
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