Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Nr. 22. Verordnung, 
die Stellvertretung von Rechtsanwälten betreffend; 
vom 30. März 1890. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Anschluß an die Verordnung zur Ausführung 
der Rechtsanwaltsordnung vom 31. Juli 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 302) verordnet 
was folgt: 
Die in § 25 der Rechtsanwaltsordnung der Landesjustizverwaltung überlassene Be- 
stellung des Stellvertreters für einen an der Ausübung seines Berufs zeitweise ver- 
hinderten Rechtsanwalt wird hinsichtlich der bei dem Oberlandesgerichte zugelassenen 
Rechtsanwälte dem Präsidenten dieses Gerichts, hinsichtlich der übrigen Rechtsanwälte 
dem Präsidenten des Landgerichts übertragen, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen 
Wohnsitz hat. 
Dresden, am 30. März 1890. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Gäßner. 
  
Nr. 23. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; 
vom 2. April 1890. 
Der Stadtrath zu Leipzig beabsichtigt, behufs Aufnahme einer weiteren, mit drei und 
ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
Vierzehn Millionen Mark, 
des zweiten Theiles Oer II. Serie) der bereits Ende des Jahres 1886 von dem genannten 
Stadtrathe unter Zustimmung der dortigen Stadtverordneten beschlossenen Anleihe von 
30 Millionen Mark, Schuldscheine, welche auf den Inhaber lanten und seiten des letzteren 
unkündbar sind, in Stücken zu 5000, 1000, 500 und 100.4 nach Maßgabe 
des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplanes auszugeben. Die Ministerien des Innern 
und der Finanzen haben auf Ansuchen hierzu die nach § 1040 des Bürgerlichen Gesetz- 
10“
	        
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