Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

a) Tagegelder nach dem Satze von acht Mark für den ganzen und vier Mark für den 
halben Tag, 
b) Reisekosten: 
aa) bei Benutzung der Eisenbahnen den Fahrkartenpreis für die Fahrt in 
zweiter Klasse und bei Benutzung von Dampfschiffen den Fahrkarten- 
preis für die Fahrt in erster Klasse, wobei, wenn Rückfahrkarten an- 
gängig, diese zu verwenden sind; 
bb) wenn und soweit Eisenbahnen oder Dampfschiffe nicht benutzt werden 
können, dreißig Pfennige für jedes zurückzulegende Kilometer. 
§#2. Für Geschäfte am Wohnorte eines Mitglieds oder innerhalb eines Umkreises 
von zwei Kilometer von der Grenze des Wohnorts werden weder Tagegelder gezahlt 
noch Vergütungen des Fortkommens gewährt. 
#3. Die Tagegelder werden für jeden Kalendertag gewährt und zwar, wenn die 
Verrichtung an einem Tage zwölf Stunden und darüber in Anspruch nimmt, nach dem 
vollen Tagessatze, dagegen bei geringerer als zwölfstündiger Dauer an einem Tage, nach 
dem halben Tagessatze. 
éä4. Für das Fortkommen sind immer diejenigen Beförderungsmittel zu wählen, 
bei deren Benutzung die von der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen sich am 
niedrigsten stellen. Hiernach sind in der Regel die dem Reiseziele zuführenden Eisen- 
bahnen oder Dampfschiffe zu benutzen, gleichviel ob dies für die ganze Strecke oder nur 
Theile derselben möglich ist. 
Die Kommissionen haben ihre Körgeschäfte derart einzurichten, daß an einem Tage 
so viele Bullen, als dies ohne Beeinträchtigung der Gründlichkeit geschehen kann, gekört 
werden und dazu von dem Orte ihres Zusammentrittes aus eine gemeinsame Fahrgelegen- 
heit benutzt wird, für welche die wirklichen Auslagen einmalig in Anrechnung zu bringen 
sind. Die einzelnen Mitglieder haben von ihren Wohnorten aus zur Erreichung des 
Ortes, von welchem aus eine gemeinschaftliche Fahrgelegenheit zu benntzen ist, den billigsten 
Weg einzuschlagen. 
#5. Die Berechnungen sind für sämmtliche Mitglieder einer Kommission auf einer 
Rechnung nach dem unter A anliegenden Schema aufzustellen und nach Ablauf des 
Monats, in dem die Körungsreise erfolgte, 
durch den Vorsitzenden der Körkommission an die Amtshauptmannschaft, 
durch den Vorsitzenden der Kreis-Körkommission an die Kreishauptmannschaft 
einzusenden.
	        
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