Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Die den Berechnungen beizufügenden Quittungen der Kommissionsmitglieder sind 
auf die Kasse des Ministeriums des Innern auszustellen. 
86. Die Kreis- und Amtshauptmannschaften haben nach erfolgter Prüfung der 
Berechnungen die festgestellten Beträge verlagsweise auszuzahlen und die Berechnungen 
bei Ablauf des Rechnungsjahrs an die Kassenverwaltung des Ministeriums des Innern 
zur Rückerstattung einzusenden. 
Dresden, am 16. April 1890. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Löhr.
	        
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