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Nr. 27. Verordnung,
die vorübergehende Benutzung des zur provisorischen Tieferlegung der
Zittau-Oybin-Jonsdorfer Eisenbahn im Innndationsgebiete der Mandau
erforderlichen Grundeigenthums betreffend;
vom 21. April 1890.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
vorübergehender Benutzung des zur provisorischen Tieferlegung der Zittau-Oybin-Jons-
dorfer Eisenbahn im Inundationsgebiete der Mandau erforderlichen Grundeigenthums
andurch verordnet, wie folgt:
&11. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab-
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung
auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenhalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche
in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374),
sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent-
halten sind.
6# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
§ 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn wird nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Flur von
Zittau
betroffen.
Dresden, den 2 1. April 1890.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Löhr.
1890. 11