Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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an Wirthschaftswegen, Wasserläufen, Entwässerungsgräben in ordnungsmäßigem Stande 
erhalten werden. Er hat die dazu erforderlichen Herstellungsarbeiten vornehmen zu lassen 
und den hierdurch, sowie durch die Geschäftsführung und sonst entstehenden Kostenaufwand, 
ingleichen die von den Grundstücken zu zahlenden Steuern und Abgaben von den Ge— 
nossenschaftsmitgliedern einzuziehen. 
Ebenso liegt ihm ob, einzelne zur Instandhaltung von Wegen und Gräben zu Gunsten 
der Gesammtheit verpflichtete Genossen hierzu anzuhalten, im Säumnißfalle die erforder- 
lichen Arbeiten auf deren Kosten bewirken zu lassen und den Kostenaufwand von ihnen 
einzuziehen. 
Der Vorstand ist auch zur Bestellung von Dienstbarkeiten an den gemeinschaftlichen 
Grundstücken, soweit solche für Ent- oder Bewässerungsanlagen nöthig sind, selbstständig 
berechtigt. 
Ordnungsstrafen kann er nur verhängen, wenn solche in allgemeinen, von der Ge- 
nossenschaft beschlossenen Vorschriften vorgesehen sind. 
Insoweit die Vertretung auf ein im Voraus bestimmtes Rechtsgeschäft sich beschränkt, 
finden die vorstehenden Bestimmungen in dem aus der Beschränkung sich ergebenden Um- 
fange Anwendung. 
§#6. Die Wahl des Vorstandes und seines Stellvertreters erfolgt durch die Ge- 
nossenschaftsversammlung auf eine von ihr selbst zu bestimmende Zeit. 
Die erste Wahl, sowie, wenn weder ein Vorstand, noch ein Stellvertreter vorhanden 
ist, spätere Wahlen, werden durch die Generalkommission oder einen Beauftragten derselben 
geleitet. 
Wählbar ist jedes volljährige, männliche, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
findliche Mitglied der Genossenschaft. 
§# 7. Der Vorstand ist von der Generalkommission oder einem Beauftragten derselben 
mittelst Handschlages für sein Amt zu verpflichten. Seine Geschäftsführung unterliegt 
der Aufsicht der Generalkommission. Letztere kann den Vorstand bei grober oder wieder- 
holter Pflichtverletzung, sowie bei wahrgenommener Dienstunfähigkeit vom Amte entfernen. 
#&##S .Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner baaren Auslagen, auch kann ihm 
durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung oder im Falle des § 11 Absatz 4 nach 
Anordnung der Generalkommission eine Vergütung für seine Mühwaltung gewährt 
werden. 
8 9. Der Genossenschaftsversammlung liegt ob: 
die Aufstellung allgemeiner Vorschriften über die Benutzung gemeinschaftlicher 
Grundstücke und Instandhaltung gemeinschaftlicher Anlagen unter Feststellung von 
Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen, 
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