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die Beschlußfassung über Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen,
sowie die Verfügung über die dadurch erlangten Geldmittel,
die Beschlußfassung über Erwerb von Grundstücken und Gerechtsamen,
die Vornahme der Vorstandswahlen und die Bestimmung der Wahlperioden,
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die Richtigsprechung der vom Vorstande abzulegenden Rechnungen.
Zur Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen ist die Ge-
nehmigung der Generalkommission erforderlich.
10. Der Vorstand beruft und leitet die Genossenschaftsversammlung. Die Be-
rufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Beschlußfassung durch Bekanntmachung
im Amtsblatte oder auf dem sonst in der Gemeinde ortsüblichen Wege. Zwischen dem
Tage der Bekanntmachung und der Versammlung muß eine Frist von sieben Tagen liegen.
Zu Versammlungen während des Laufes der Zusammenlegung genügt patentarische
Ladung der Mitglieder.
Ueber die Beschlüsse und Wahlen der Genossenschaftsversammlung sind Niederschriften
aufzunehmen und vom Leiter der Versammlung und zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
Ueber solche Beschlüsse, welche der Genehmigung der Generalkommission bedürfen, sowie
über die erfolgten Wahlen ist unter Beifügung der Niederschriften der Generalkommission
Anzeige zu erstatten.
11. Jede vorschriftsmäßig berufene Genossenschaftsversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig und wahlberechtigt.
Jedes Mitglied hat so viel Stimmen, als sein aus der Zusammenlegung empfangener
Grundbesitz volle Hektar hält; überschießende Flüchen von 50 und mehr Ar gelten als
ein Hektar, während solche von weniger als 50 Ar außer Betracht bleiben. Mitglieder,
welchen eine Fläche von weniger als 50 Ar aus der Zusammenlegung überwiesen worden
ist, haben je eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wenn bei den in
getrennter Wahlhandlung vorzunehmenden Wahlen des Vorstandes und seines Stellver-
treters im ersten Wahlgange keine absolute Stimmenmehrheit sich ergiebt, so entscheidet
im zweiten Wahlgange relative Stimmenmehrheit. Im Falle der Gleichheit der Stimmen
unter den mit gleicher Stimmenzahl Bedachten das Loos.
Bleibt die Einberufung einer Wahlversammlung erfolglos oder kommt in einer solchen
eine Vorstandswahl nicht zu Stande, so kann die Generalkommission einen Vorstand und
einen Stellvertreter bestellen, ohne dabei auf Mitglieder der Genossenschaft beschränkt zu
sein.