Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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die Beschlußfassung über Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen, 
sowie die Verfügung über die dadurch erlangten Geldmittel, 
die Beschlußfassung über Erwerb von Grundstücken und Gerechtsamen, 
die Vornahme der Vorstandswahlen und die Bestimmung der Wahlperioden, 
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die Richtigsprechung der vom Vorstande abzulegenden Rechnungen. 
Zur Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen ist die Ge- 
nehmigung der Generalkommission erforderlich. 
10. Der Vorstand beruft und leitet die Genossenschaftsversammlung. Die Be- 
rufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Beschlußfassung durch Bekanntmachung 
im Amtsblatte oder auf dem sonst in der Gemeinde ortsüblichen Wege. Zwischen dem 
Tage der Bekanntmachung und der Versammlung muß eine Frist von sieben Tagen liegen. 
Zu Versammlungen während des Laufes der Zusammenlegung genügt patentarische 
Ladung der Mitglieder. 
Ueber die Beschlüsse und Wahlen der Genossenschaftsversammlung sind Niederschriften 
aufzunehmen und vom Leiter der Versammlung und zwei Mitgliedern zu unterschreiben. 
Ueber solche Beschlüsse, welche der Genehmigung der Generalkommission bedürfen, sowie 
über die erfolgten Wahlen ist unter Beifügung der Niederschriften der Generalkommission 
Anzeige zu erstatten. 
11. Jede vorschriftsmäßig berufene Genossenschaftsversammlung ist ohne Rücksicht 
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig und wahlberechtigt. 
Jedes Mitglied hat so viel Stimmen, als sein aus der Zusammenlegung empfangener 
Grundbesitz volle Hektar hält; überschießende Flüchen von 50 und mehr Ar gelten als 
ein Hektar, während solche von weniger als 50 Ar außer Betracht bleiben. Mitglieder, 
welchen eine Fläche von weniger als 50 Ar aus der Zusammenlegung überwiesen worden 
ist, haben je eine Stimme. 
Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wenn bei den in 
getrennter Wahlhandlung vorzunehmenden Wahlen des Vorstandes und seines Stellver- 
treters im ersten Wahlgange keine absolute Stimmenmehrheit sich ergiebt, so entscheidet 
im zweiten Wahlgange relative Stimmenmehrheit. Im Falle der Gleichheit der Stimmen 
unter den mit gleicher Stimmenzahl Bedachten das Loos. 
Bleibt die Einberufung einer Wahlversammlung erfolglos oder kommt in einer solchen 
eine Vorstandswahl nicht zu Stande, so kann die Generalkommission einen Vorstand und 
einen Stellvertreter bestellen, ohne dabei auf Mitglieder der Genossenschaft beschränkt zu 
sein.
	        
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