Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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12. Die Aufbringung der durch die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen 
und sonst durch die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft ent- 
stehenden Kosten erfolgt nach den Bestimmungen des Zusammenlegungsplanes, in Er- 
mangelung solcher nach dem Maßstabe, nach welchem die Kosten der Beschaffung und ersten 
Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen aufgebracht worden sind. 
13. Gegen Beschlüsse der Generalkommission, durch welche der Antrag auf Be- 
stellung einer Vertretung ganz oder theilweise abgelehnt oder ein Vorstand in Gemäßheit 
von § 11 Absatz 4 bestellt oder ein Vorstand in Gemäßheit von § 7 vom Amte entfernt 
oder die Genehmigung zur Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder Gerecht- 
samen versagt wird, ist binnen zehn Tagen Recurs an das Ministerium des Innern zu- 
lässig. 
Ueber Einwendungen gegen das Wahlverfahren, Beschwerden über Beschlüsse der 
Genossenschaftsversammlung, Anordnungen und Verfügungen des Vorstandes entscheidet 
die Generalkommission endgültig. 
Dieselbe ordnet auch die zwangsweise Beitreibung rückständiger Kosten und Beiträge, 
sowie verwirkter Ordnungsstrafen auf dem durch das Gesetz, die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 vorgeschrie- 
benen Wege an. 
& 14. Hinsichtlich der Kosten gelten die Bestimmungen in §§ 276 flg. des Gesetzes 
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 29. April 1890. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
	        
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