Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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85. Die in 8 4 gedachte Pension oder Unterstützung fällt weg oder ruht insoweit, 
als der betreffende Beamte durch anderweite Anstellung im Staats-, Gemeinde= oder Pri- 
vatdienste ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, wodurch mit Zurechnung der 
ersten Pension oder der Unterstützung sein früheres Diensteinkommen überstiegen wird. 
Der Anspruch auf diese Pension oder Unterstützung erlischt, wenn der Beamte wegen 
grober oder wiederholter Pflichtverletzung von seinem Amt entfernt wird (Art. IV § 17 
der Städteordnung für mittlere und kleine Städte und § 80 der Revidirten Landgemeinde- 
ordnung), auch kann sie ihm aus den in § 47 Absatz 1 des Gesetzes, einige Abänderungen 
der gesetzlichen Bestimmungen über die Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 239) angegebenen Gründen auf Antrag der Gemeindevertretung durch 
den Amtshauptmann mit dem Bezirksausschuß wieder entzogen werden. 
Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter Verzicht auf diese Pension 
oder Unterstützung ist ungültig. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 30. April 1890. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Nr. 30. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Personenhalte- 
stelle Malter der Hainsberg-Kipsdorfer Staatseisenbahn durch Her- 
stellung eines Zugkreuzungsgleises betreffend; 
vom 30. April 1890. 
  
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes auf der Personenhaltestelle 
Malter der Hainsberg-Kipsdorfer Staatseisenbahn macht sich die Herstellung eines Zug— 
kreuzungsgleises dringend nothwendig und es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung 
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation 
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
	        
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