Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

und 
dem Finanzoberbuchhalter, Finanzrath Nagel 
besteht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 1. Mai 1890. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Hauff. 
Nr. 32. Verordnung 
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung vom 22. Juni 1889; 
vom 2. Mai 1890. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung 
vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) wird hierdurch im Einverständnisse mit 
den Ministerien des Kriegs und der Finanzen Folgendes bestimmt: 
I. Im Allgemeinen, 
beziehentlich zu § 138 des Gesetzes. 
81. 
a) Unter Gemeindebehörde ist in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung 
eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, welche die Städteordnung für mittlere und 
kleine Städte angenommen haben, der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Ge- 
meindevorstand und für selbstständige Gutsbezirke der Gutsvorsteher zu verstehen. 
b) Die den Ortspolizeibehörden und den unteren Verwaltungsbe- 
hörden überwiesenen Geschäfte werden in den Städten, für welche die Revidirte Städte- 
ordnung gilt, von dem Stadtrathe, im Uebrigen von der Amtshauptmannschaft wahr- 
genommen. 
) Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft. 
82. 
Als weitere Kommunalverbände im Sinne von 8 13 und 8 48 Abs. 2 des 
Gesetzes haben die auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren 
1290. 12
	        
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