und
dem Finanzoberbuchhalter, Finanzrath Nagel
besteht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 1. Mai 1890.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Hauff.
Nr. 32. Verordnung
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters-
versicherung vom 22. Juni 1889;
vom 2. Mai 1890.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung
vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) wird hierdurch im Einverständnisse mit
den Ministerien des Kriegs und der Finanzen Folgendes bestimmt:
I. Im Allgemeinen,
beziehentlich zu § 138 des Gesetzes.
81.
a) Unter Gemeindebehörde ist in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung
eingeführt ist, der Stadtrath, in den Städten, welche die Städteordnung für mittlere und
kleine Städte angenommen haben, der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Ge-
meindevorstand und für selbstständige Gutsbezirke der Gutsvorsteher zu verstehen.
b) Die den Ortspolizeibehörden und den unteren Verwaltungsbe-
hörden überwiesenen Geschäfte werden in den Städten, für welche die Revidirte Städte-
ordnung gilt, von dem Stadtrathe, im Uebrigen von der Amtshauptmannschaft wahr-
genommen.
) Die höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft.
82.
Als weitere Kommunalverbände im Sinne von 8 13 und 8 48 Abs. 2 des
Gesetzes haben die auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren
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