Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Nr. 43. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen wegen 
Auspfarrung der im Königreiche Preußen gelegenen Ortschaft Kotzschka 
aus der Königlich Sächsischen Parochie Frauenhain abgeschlossenen Rezeß 
betreffend; 
vom 4. November 1891. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung hatten auf Anregung 
der Betheiligten beschlossen, die parochiale Verbindung der Evangelischen in der Königlich 
Preußischen Ortschaft Kotzschka, Kreis Liebenwerda, mit der Königlich Sächsischen Parochie 
Frauenhain, Ephorie und Amtshauptmannschaft Großenhain, aufheben zu lassen. Nach— 
dem durch die beiderseits ernannten Kommissare unter dem 16./17. Februar dieses 
Jahres der angefügte Staatsvertrag abgeschlossen und unter Genehmigung Seiner 
Majestät des Königs durch Ministerialerklärung ratifizirt, auch die bezügliche Urkunde 
gegen die Königlich Preußischer Seits erfolgte Ratifikation unter dem 3 0. vorigen Monats 
ausgewechselt worden ist, so wird dieser Staatsvertrag hierdurch zur Nachachtung bekannt 
gemacht. 
Dresden, den 4. November 1891. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Götz. 
Staatsvertrag 
zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung 
wegen Aufhebung der parochialen Verbindung der Evangelischen in der 
Königlich Preußischen Ortschaft Kotzschka, Kreis Liebenwerda, mit der 
Königlich Sächsischen Parochie Frauenhain, Ephorie und Amtshauptmannschaft 
Großenhain. 
Behufs Aufhebung der vorberegten parochialen Verbindung ist durch die von den beiden 
hohen Staatsregiernngen dazu beauftragten Kommissarien, und zwar:
	        
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