Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Vinum stibiatum Brechwein 2,08 
Zincum aceticum Zinkacetat 1,28 
„chloratum Zinkchlorid.. .05,0028g 
„dlacticum omniaque Zinci salia Zinklaktat und alle übrigen hier 
hoc loco non nominata, quae nicht besonders aufgeführten, 
Sunt in aqua solubilia in Wasser löslichen Zinksalze 0,o05 
„ Sulfocarbolicum Zinksulfophenolat J—’0,05 g 
„, Sulfuricum Zinksullfat 10038 
ausgenommen bei Verwendung der vorgenannten und der übrigen in Wasser 
löslichen Zinksalze zum äußerlichen Gebrauch. 
  
Nr. 46. Verordnung, 
die Beförderung und Prüfung der Expedienten und Bureauassistenten 
bei der Verwaltung der direkten Steuern betreffend; 
vom 5. November 1891. 
De- Finanz-Ministerium erachtet die Einführung besonderer Fachprüfungen für das bei 
den Königlichen Behörden für die Verwaltung der direkten Steuern beschäftigte Bureau- 
personal für erforderlich und verordnet deshalb Folgendes: 
§ 1. 
Bei der Verwaltung der direkten Steuern werden nur solche Personen als Bureau- 
assistenten angestellt, welche 
a) die Abgangsprüfung auf einer Realschule, oder auf einer den Realschulen in den 
Lehrzielen gleichstehenden Unterrichtsanstalt bestanden, oder ein Gymnasium oder 
ein Realgymnasium wenigstens bis einschließlich Untersekunda mit Erfolg be- 
sucht, 
b) mindestens 3 Jahre im Steuerfache gearbeitet 
und 
c) die Assistentenprüfung mit Erfolg abgelegt haben. 
§2. 
Zu Sekretären werden nur diejenigen Bureauassistenten befördert, welche 
a) die Abgangsprüfung auf einem Gymnasium oder Realgymnasium bestanden,
	        
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