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die Landrenten und Landeskulturrenten, die Kenntniß der kaufmännischen einfachen und
doppelten Buchführung, sowie der in den „Mittheilungen aus der Verwaltung der direkten
Steuern“ publicirten Verordnungen, Instruktionen, Bekanntmachungen und Entscheid-
ungen angeeignet hat.
89.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur dann, wenn die schriftliche
Prüfung nach Ansicht der Prüfungskommission ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat.
810.
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungs-
falle, ob sie mit Auszeichnung (1) oder gut (10) oder, was die Assistentenprüfung betrifft,
ausreichend (III) bestanden ist, erfolgt, abgesehen von dem Falle des § 9, nach dem Ge-
sammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
Die Sekretärprüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Censur
gut (II) ertheilt werden kann.
Bei Stimmengleichheit in der Kommission giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist von der Kommission ein von allen Mitgliedern,
welche der Prüfung beigewohnt haben, mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen. Ueber
die bestandene Prüfung ist dem Betreffenden ein von dem Vorsitzenden der Kommission
zu vollziehendes Zeugniß auszustellen.
§ 11.
Wer die Assistentenprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines Jahres
zu einer anderweiten und letzten Prüfung zugelassen werden.
Wer die Sekretärprüfung nicht bestanden hat, wird, gleichviel ob die Zurückweisung
bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalles der schriftlichen Prüfung oder erst nach
der mündlichen Prüfung erfolgt ist, zu einer anderweiten Prüfung nicht zugelassen.
Ausnahmen von dieser Vorschrift werden vom Finanz-Ministerium nur beim Vorhanden-
sein besonderer Umstände bewilligt werden.
§ 12.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft.
Dresden, am 5. November 1891.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.