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Nr. 47. Verordnung,
die Rangstellung einiger Kategorien des Offiziers-, Beamten= und
Lehrerstandes in der Hofrangordnung betreffend;
vom 19. November 1891.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hinsichtlich der Rangstellung der nachstehend be—
zeichneten Kategorien des Offiziers-, Beamten- und Lehrerstandes in der Hofrangordnung
verordnet, wie folgt:
Es werden
1
die Directoren in den Ministerien aus der 11. Abstufung der II. Klasse der Hofrang—
ordnung in die 10. Abstufung,
II.
die Kreishauptleute aus der 13. Abstufung der lI. Klasse in die 1 1. Abstufung,
III.
die Obersten, welche die Stellung eines Brigade-Kommandeurs bekleiden, aus der
III. Klasse der Rangordnung in die lI. Klasse derselben, Abstufung 23,
IV.
die ordentlichen Professoren an der Universität Leipzig in die 9. Abstufung der IV. Klasse
der Rangordnung, und zwar vor die Rectoren der Fürsten= und Landesschulen versetzt,
weiter sind
V.
diejenigen Offiziere, welche eine im Range eines Regiments-Kommandeurs stehende
Stelle innehaben, den unter Gruppe 4 der III. Klasse der Hofrangordnung aufgeführten
Regiments-Kommandeuren zuzuzählen, und endlich wird
VI.
den Rectoren der übrigen Gymnasien und Realgymnasien
der Rang in der IV. Klasse der Rangordnung, Abstufung 9, und zwar nach den
Rectoren der Fürsten- und Landesschulen,