Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

— 114 — 
II. 
Die Anstalten Großhennersdorf 
und Nossen. 
I. 
Die Blindenanstalt. 
I 
III. 
E Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
c) Geisteskranke, oder mit einem c) Blinde, Taubstumme, oder sonst I) Geisteskranke, Blödsinnige, Blin 
schweren körperlichen Gebrechen Behaftete; mit einem schweren körperlichen Gebrechen Taubstumme; sehr Gebrechliche oder 
Behaftete, es wäre denn, daß ein solches einem unheilbaren Leiden Behaftete; 
der Pflege in einer Anstalt bedürftiges Kind 
in keiner anderen Anstalt untergebracht 
werden kann; 
d) Bildungsunfähige; d) Kinder unter 5 Jahren; d) Kinder unter 8 Jahren; 
e) heilbare Augenkranke. e) Personen, welche in der Entwickelung soweit vorgeschritten sind, daß sie sich 
Wegen des Alters vergl. man § 13,|die Anstalt nicht mehr eignen. 
  
  
  
4 1. 
5. Anstaltsleistungen. 
Den Anstaltszöglingen wird gewährt: die nöthige Verpflegung, ferner Erziehung, Unterricht, Unterweisung und Uebung 
nützlichen Arbeiten, sowie im Bedarfsfalle die nöthige Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln. 
82. 
Aufnahmeantrag. 
1. Behördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist in der Regel bei der Behörde (Stadtrath bez. Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gu 
vorsteher) des Aufenthaltsorts des Aufzunehmenden nachzusuchen. 
Diese Behörde hat, die Unterbringung mag auf Antrag der Betheiligten oder auf Verlangen der Vormundschafts= oder # 
Schulbehörde oder aus polizeilichen Gründen in Frage kommen, wegen Auswirkung der Aufnahmegenehmigung das Weitere ei 
zuleiten. 
Da die Aussichten auf ein befriedigendes Erzichungsergebniß um so günstiger sind, je früher das Kind der auf seinen Zusta 
besonders eingerichteten Erziehung übergeben wird, so empfiehlt es sich, die Einleitungen zur Aufnahme in die Anstalt so bald a 
zulässig (vergl. § 1 unter 4) zu treffen. 
Demgemäß ist es auch den Behörden und Beamten, welche zur dienstlichen Mitwirkung bei der Unterbringung berufen sind, z 
Pflicht gemacht, dieselbe zu fördern. 
2. Wohin der Aufnahme-Antrag zu richten. 
Der Aufnahme-Antrag ist in allen Fällen an die Anstalt zu richten. 
3. Antragsformular. 
Zu den Aufnahmeanträgen ist von Behörden das vorgeschriebene Formular zu verwenden, welches für die Behörden der Städ 
mit revidirter Städteordnung unmittelbar, im Uebrigen durch Vermittelung der Amtshauptmannschaften von der mit dem Vertri 
beauftragten durch besondere Verordnung bezeichneten Stelle zu beziehen ist. 
4. Unterlagen. 
Die mit dem Aufnahmeantrag beizubringenden Unterlagen, bezüglich deren zu beachten ist, daß den Akten (ch die übrigenh 
genannten Unterlagen nicht einverleibt werden dürfen, sind folgende: 
a) Aerztliches Zeugniß. Dasselbe muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden beruhen u 
von einem Arzte ausgestellt sein, welcher als solcher nach den Vorschriften seines Landes approbirt ist. 
Wohnt der Aussteller nicht im Königreiche Sachsen, so ist der Approbationsnachweis beizufügen. 
Fehlt es hieran, so kann verlangt werden, daß das Zeugniß von einem Bezirks= oder Gerichtsarzte des Königreichs Sachs 
geprüft und durch die beizufügende Bescheinigung vervollständigt wird, daß oder inwieweit der Inhalt mit den eigenen auf persé 
licher Prüfung des Aufzunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes übereinstimmt.
	        
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