— 114 —
II.
Die Anstalten Großhennersdorf
und Nossen.
I.
Die Blindenanstalt.
I
III.
E Die Anstalt Bräunsdorf.
c) Geisteskranke, oder mit einem c) Blinde, Taubstumme, oder sonst I) Geisteskranke, Blödsinnige, Blin
schweren körperlichen Gebrechen Behaftete; mit einem schweren körperlichen Gebrechen Taubstumme; sehr Gebrechliche oder
Behaftete, es wäre denn, daß ein solches einem unheilbaren Leiden Behaftete;
der Pflege in einer Anstalt bedürftiges Kind
in keiner anderen Anstalt untergebracht
werden kann;
d) Bildungsunfähige; d) Kinder unter 5 Jahren; d) Kinder unter 8 Jahren;
e) heilbare Augenkranke. e) Personen, welche in der Entwickelung soweit vorgeschritten sind, daß sie sich
Wegen des Alters vergl. man § 13,|die Anstalt nicht mehr eignen.
4 1.
5. Anstaltsleistungen.
Den Anstaltszöglingen wird gewährt: die nöthige Verpflegung, ferner Erziehung, Unterricht, Unterweisung und Uebung
nützlichen Arbeiten, sowie im Bedarfsfalle die nöthige Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln.
82.
Aufnahmeantrag.
1. Behördliche Vermittelung.
Die Vermittelung der Aufnahme ist in der Regel bei der Behörde (Stadtrath bez. Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gu
vorsteher) des Aufenthaltsorts des Aufzunehmenden nachzusuchen.
Diese Behörde hat, die Unterbringung mag auf Antrag der Betheiligten oder auf Verlangen der Vormundschafts= oder #
Schulbehörde oder aus polizeilichen Gründen in Frage kommen, wegen Auswirkung der Aufnahmegenehmigung das Weitere ei
zuleiten.
Da die Aussichten auf ein befriedigendes Erzichungsergebniß um so günstiger sind, je früher das Kind der auf seinen Zusta
besonders eingerichteten Erziehung übergeben wird, so empfiehlt es sich, die Einleitungen zur Aufnahme in die Anstalt so bald a
zulässig (vergl. § 1 unter 4) zu treffen.
Demgemäß ist es auch den Behörden und Beamten, welche zur dienstlichen Mitwirkung bei der Unterbringung berufen sind, z
Pflicht gemacht, dieselbe zu fördern.
2. Wohin der Aufnahme-Antrag zu richten.
Der Aufnahme-Antrag ist in allen Fällen an die Anstalt zu richten.
3. Antragsformular.
Zu den Aufnahmeanträgen ist von Behörden das vorgeschriebene Formular zu verwenden, welches für die Behörden der Städ
mit revidirter Städteordnung unmittelbar, im Uebrigen durch Vermittelung der Amtshauptmannschaften von der mit dem Vertri
beauftragten durch besondere Verordnung bezeichneten Stelle zu beziehen ist.
4. Unterlagen.
Die mit dem Aufnahmeantrag beizubringenden Unterlagen, bezüglich deren zu beachten ist, daß den Akten (ch die übrigenh
genannten Unterlagen nicht einverleibt werden dürfen, sind folgende:
a) Aerztliches Zeugniß. Dasselbe muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden beruhen u
von einem Arzte ausgestellt sein, welcher als solcher nach den Vorschriften seines Landes approbirt ist.
Wohnt der Aussteller nicht im Königreiche Sachsen, so ist der Approbationsnachweis beizufügen.
Fehlt es hieran, so kann verlangt werden, daß das Zeugniß von einem Bezirks= oder Gerichtsarzte des Königreichs Sachs
geprüft und durch die beizufügende Bescheinigung vervollständigt wird, daß oder inwieweit der Inhalt mit den eigenen auf persé
licher Prüfung des Aufzunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes übereinstimmt.