J.
Die Blindenanstalt.
124
II.
Die Anstalten Großhennersdorf
und Nossen.
III.
Die Anstalt Bräunsdorf.
A. Außenabtheilungen.
Der Direktion der Blindenanstalt
zu Dresden sind zugleich nachstehende
Außenabtheilungen unterstellt:
1. Die Blindenvorschule zu
Moritzburg mit der Bestimmung: blinde
Kinder beiderlei Geschlechts von derjenigen
Altersstufe an, wo sie einer methodischen
Behandlung bedürftig werden (in der Regel
das 6. Lebensjahr) zum späteren Ueber-
gange in die Anstalt zu Dresden vorzu-
bereiten;
2. die Abtheilung für ältere
männliche Blinde in Moritzburg,
welche das Alter der Volksschulpflicht (ab-
gesehen von der Fortbildungsschulpflicht,)
bereits hinter sich haben, zu vorzugsweise
gewerblicher Ausbildung;
3. die Abtheilung zu Königs-
wartha für
Kinder;
4. die Abtheilung zu Königs-
wartha für ältere weibliche Blinde,
welche das Alter der Volksschulpflicht be-
reits hinter sich haben, zu vorzugsweise
gewerblicher Ausbildung.
schwachbeanlagte
8 13.
Besondere Einrichtungen.
A. BVensionsabtheilungen.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Bei den Anstalten zu Großhenners-
dorf und Nossen bestehen Pensionsabtheil-
ungen für Bemitteltere (zu vergl. § 6).
Fürdiese Pensionsabtheilungen gelten,
soweit nicht im Nachstehenden unter 2 bis 4
etwas Besonderes bestimmt ist, die im All-
gemeinen für die Anstalt getroffenen Be-
stimmungen ebenfalls.
2. Verpflegung ete.
Die Zöglinge der Pensionsabtheil-
ungen nehmen am Unterrichte und der Be-
schäftigung der übrigen Zöglinge Theil,
erhalten aber besondere Wartung und
Pflege, weshalb höchstens fünf von ihnen
einem Pfleger oder einer Pflegerin zuge-
theilt werden, sowie bevorzugte Kost.
Soweit sie behufs dieser besonderen
Wartung und Verpflegung der räumlichen
Absonderung von den übrigen Zöglingen
bedürfen, werden ihnen Wohn= und Schlaf-
räume getrennt von denen der übrigen
Zöglinge gewährt.
Kleidung und Leibwäsche erhalten
die Zöglinge der Pensionsabtheilung nicht
von der Anstalt.
13. Verpflegbeiträge.
Die Höhe derselben beträgt zur Zeit
für Sachsen 450 jährlich, für Nicht-
sachsen 900 jährlich.
Ermäßigung dieser Verpflegbei-
träge findet nicht statt.
4. Verechnungsgeld.
Für die Zöglinge der Pensions--
abtheilungen muß Berechnungsgeld ein-
gezahlt werden.
Von dem Berechnungsgelde wird
unter Anderem bestritten:
A. Anterbringung in Familienpflege.
1. Voraussetzung.
Jüngere Zöglinge, welche für die Er-
ziehung in einer Familie besser geeignet
erscheinen, als für die Anstaltserziehung,
können nach Gehör des Beamtenconvents
in Familienpflege gegeben werden.
ꝛc. ꝛc.
3. Die Pflege-Eltern.
Dieselben sind auf das Sorgfältigste
auszuwählen. Ihre Pflichten und die
Höhe des Pflegegeldes, welches aus der
Anstaltskasse zu zahlen ist, werden ver—
tragsmäßig festgesetzt.
Dabei ist den Pflege-Eltern auch die
halbjährliche Einreichung eines Zeugnisses
über die Führung des Zöglings zur Pflicht
zu machen.
ꝛc. ꝛc.
5. Die Verpflegbeiträge werden
Ffortgesetzt zur Anstalt eingehoben.
*. 2c.
7. Verhältniß zur Anstalt.
Die in Familienpflege untergebrachten
Zöglinge verbleiben im Anstaltsverbande
und werden beim Bestande der Anstalt als
zeitweilig Abwesende behandelt. (Zu vergl.
*'
8. Uleberwachung.
Geeignete Geistliche und Lehrer wer-
den um Mitüberwachung der in Familien=
pflege gegebenen Zöglinge und ebenfalls
um halbjährliche Einsendung von Zeug-
nissen über die Führung derselben ersucht.
Außerdem besucht dieselben von Zeit
zu Zeit, mindestens alljährlich ein Mal,
der Anstaltsvorstand oder in dessen Auf-
trage ein Lehrer der Anstalt.
2c. X.