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Nr. 54. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1892
betreffend;
vom 15. Dezember 1891.
W##7. Alb ert, von GOITESGnaden König von Sachsen
2c.4 2.n 2c.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1892 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
1. Im Jahre 1892 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 1882 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes zu
erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
Fc) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
ch die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen und die
Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke,
e) die Erbschaftssteuer,
f) der Urkundenstempel.
&2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1891 in Gemäßheit des Staatshaushalts-
Etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen
Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1823 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 15. Dezember 1891.
Albert.
. Julius Hans von Thümmel.