Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Nr. 4. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; 
vom 24. Dezember 1890. 
Nochdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 
1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom 25. März 
1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. März 1879 
durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 12. dieses Monats einige 
weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 24. Dezember 1890. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Müller. 
Berlin, 12. Dezember 1890. 
Abänderungen 
der 
Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend, 
erhalten im Absatz ' der zweite und dritte Satz folgende anderweite 
Fassung: 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen 
sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk 
darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die 
Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach ge-
	        
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