Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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schehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach 
der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen) 
2. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen)“ 
3. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen)' 
2. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz vII zwischen den 
Angaben unter 4 und 5 einzuschalten: 
4 a. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz 
vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mecha- 
nischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken aufzukleben 
und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
3. In demselben Absatz vII ist unter 5 zwischen den Worten „eine“ 
und „Rechnung“ einzuschalten: 
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche 
4. In demselben Absatz Vl erhalten die Angaben unter 9 folgende 
anderweite Fassung: 
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder 
von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidi- 
täts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite 
mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet 
sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen; 
5. Im § 21 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in 
der letzten Zeile des Absatzes vllI statt „40 Pf.“ zu setzen: 
30 Pf. 
6. Im § 36 „Berechtigung zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, er- 
hält der Absatz V3 im Zusammenhange folgende Fassung: 
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers 
ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach 
dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 11) nicht binnen 
24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt. 
, zurück! 
verkaufen! 
telegraphische Nachricht auf meine Kosten!
	        
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