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7. Im § 38 „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, ist im Absatz in
zwischen den Worten „sowie“ und „die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen“
einzuschalten:
die Gebühr von 1%4 für dringende Packetsendungen und
8. Im § 39 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort“ be-
treffend, erhält der Absatz l3 im Zusammenhange folgende Fassung:
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht
innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei
Sendungen mit lebenden Thieren (8§ 11) nicht spätestens 2 Tage (d. i.
2 mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird.
9. In demselben § 39 ist am Schluß des Absatzes vII zuzusetzen:
Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 14
nur in dem Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rück-
sendung die Behandlung nach Vorschrift des § 11 a Absatz 1 ausdrücklich ver-
langt hat.
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1891 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
Nr. 5. Verordnung
über Abänderung der Verordnung vom 15. Oktober 1874, die Besorgung
der in § 9 des Gesetzes vom 21. April 1873 gedachten Verwaltungs-
angelegenheiten betreffend;
vom 24. Dezember 1890.
Nachdem die Ministerien des Kriegs und des Innern beschlossen haben, die bisher einem
Beamten der Kreishauptmannschaft Leipzig übertragen gewesenen Geschäfte in Militär—
angelegenheiten innerhalb der Stadt Leipzig, insbesondere auch soweit sie den Civilvorsitz
bei der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes „Leipzig-Stadt“ betreffen, vom
1. Januar 1891 ab auf die Amtshauptmannschaft Leipzig zu übertragen, so wird dies