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esetz- und Verordnungsblat
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1891.
Inhalt: Nr. 10. Verordnung, das Bergschiedsgericht für die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das
Königreich Sachsen“ betr. S. 13. — Nr. 11. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur
Erweiterung des Bahnhofs Einsiedel betr. S. 14. — Nr. 12. Bekanntmachung, die Ausgabe einer XII.
Serie von Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt zu Leipzig betr. S. 15.
Nr. 10. Verordnung,
das Bergschiedsgericht für die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse
für das Königreich Sachsen“ betreffend;
vom 24. Jannar 1891.
1. Da die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen",
welche von dem Bundesrathe zur selbstständigen Durchführung der Invaliditäts= und
Altersversicherung zugelassen worden ist, ihren Sitz in Freiberg hat, so wird unter Be-
zugnahme auf § 68 des Gesetzes, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen
des V. Abschnittes Kapitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 be-
treffend, vom 2. April 1884 und auf die Ausführungsverordnung zu den §88 68 und
75 des erwähnten Gesetzes vom 20. Oktober 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 97 flg. und
315 flg.) hierdurch verordnet, daß Streitigkeiten über die zu der genannten Pensions-
kasse zu leistenden Beiträge und über die von derselben zu gewährenden Unterstützungen
von dem Bergschiedsgerichte zu Freiberg zu entscheiden sind.
*&2. Die Klage ist entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Berg-
amte anzubringen. Zur Annahme schriftlicher und zu protokollarischer Aufnahme münd-
licher Klagen sind aber auch die Berginspektionen zu Freiberg, Dresden, Chemnitz und
Zwickau, sowie die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe mit Revidirter Städte-
ordnung, in deren Bezirk der Kläger beschäftigt ist, oder sich aufhält, verpflichtet. Die
bei diesen Behörden angebrachten Klagen sind ungesäumt dem Bergamte zu übermitteln.
Auegegeben zu Dresden den 5. Mär; 1891. 3