Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
&# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Markranstädt 
betroffen. 
Dresden, den 29. Mai 1891. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. ort 
ohr. 
Nr. 21. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Riesa betreffend; 
vom 30. Mai 1891. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von dem Stadtrathe in 
Riesa unter Zustimmung der dortigen Stadtverordneten beschlossenen Ausgabe von auf 
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen in Abschnitten von 2000 M, 1000 A 
und 500 A zum Zwecke der Aufnahme einer mit 3 ½ vom Hundert zu verzinsenden 
städtischen Anleihe von 
Achtmalhunderttausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 10 40 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 30. Mai 1891. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister: v. Metzsch. 
Dr. Diller. 
Edelmann.
	        
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