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2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Markranstädt
betroffen.
Dresden, den 29. Mai 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. ort
ohr.
Nr. 21. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Stadtgemeinde Riesa betreffend;
vom 30. Mai 1891.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von dem Stadtrathe in
Riesa unter Zustimmung der dortigen Stadtverordneten beschlossenen Ausgabe von auf
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen in Abschnitten von 2000 M, 1000 A
und 500 A zum Zwecke der Aufnahme einer mit 3 ½ vom Hundert zu verzinsenden
städtischen Anleihe von
Achtmalhunderttausend Mark
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 10 40 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 30. Mai 1891.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Für den Minister: v. Metzsch.
Dr. Diller.
Edelmann.