— 33 —
Nr. 25. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Wege—
lieberführung bei Station 644 —+ 70 der Leipzig-Hofer Eisenbabn
betreffend:
vom 1. Juli 1891.
□.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs bei Station 644 + 70
der Leipzig-Hofer Eisenbahn macht sich eine Wege-Ueberführung, welche die Beseitigung
zweier wegen ihrer Frequenz und geringer Uebersichtlichkeit gefährlicher Niveau-Ueber-
gänge bezweckt, dringend erforderlich. Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen
Areals gepflogenen Verhandlungen nicht allenthalben zu einem Ergebniß geführt haben,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Wege-Ueberführung in Anwendung zu bringen.
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze
vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Crimmitschau,
Stadttheil Wahlen
betroffen.
Dresden, den 1. Juli 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.