Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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b) die Entscheidung über den Ausfall des Untersuchungsverfahrens (8 31) 
und 
c) die mündliche Verhandlung vor dem Landesconsistorium (§ 30). 
8 28. 
Die Einleitung des förmlichen Disciplinarverfahrens wird von dem Landesconsistorium 
verfügt. Dasselbe beauftragt mit Führung der Untersuchung eine Commission, welche 
durch den zuständigen Superintendenten und ein rechtskundiges weltliches Mitglied der 
Kircheninspection gebildet wird, oder nach seinem Ermessen einen oder mehrere besondere 
Commissare. 
Das Untersuchungsverfahren findet unter dem Vorsitz des Superintendenten und in 
der Regel auf der Superintendentur statt. 
8 29. 
In dem Untersuchungsverfahren (§ 27a) wird der Angeschuldigte unter Mittheilung 
der Anschuldigungspunkte vorgeladen und gehört. 
Je nach Beschaffenheit der Sache kann jedoch anstatt der Vorladung zum mündlichen 
Verhör Aufforderung zur schriftlichen Auslassung über die Anschuldigungspunkte, für 
deren Einreichung solchenfalls eine angemessene Frist zu bestimmen ist, an den Ange- 
schuldigten erlassen und, wenn die schriftlichen Erklärungen desselben nicht erschöpfend 
erscheinen, derselbe nachträglich noch zu mündlicher Vernehmlassung vorgeladen werden. 
Durch das Ausbleiben des Angeschuldigten wird der Fortgang des Verfahrens nicht 
gehindert. 
Im Uebrigen werden in dem Untersuchungsverfahren die Zeugen vernommen und 
die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise erhoben. 
Die Zeugen sind zu beeidigen, wenn ihre Aussagen für die Beurtheilung der Sache 
erheblich erscheinen und die Vereidung der Zeugen nicht aus besonderen Gründen un- 
zulässig oder bedenklich ist. Die Beeidigung erfolgt nach der Abhörung. 
Die Zulassung eines Vertheidigers zu den Untersuchungshandlungen findet nicht statt. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist durch einen zur Abfassung von Protokollen 
befugten Beamten ein Protokoll aufzunehmen. 
§ 30. 
Der Angeschuldigte ist berechtigt, im Laufe der Untersuchung Anträge auf zweck- 
dienliche Vervollständigung der Beweisaufnahme zu stellen. 
Nach dem Schluß der Untersuchung ist dem Angeschuldigten, wenn nicht besondere
	        
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