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b) die Entscheidung über den Ausfall des Untersuchungsverfahrens (8 31)
und
c) die mündliche Verhandlung vor dem Landesconsistorium (§ 30).
8 28.
Die Einleitung des förmlichen Disciplinarverfahrens wird von dem Landesconsistorium
verfügt. Dasselbe beauftragt mit Führung der Untersuchung eine Commission, welche
durch den zuständigen Superintendenten und ein rechtskundiges weltliches Mitglied der
Kircheninspection gebildet wird, oder nach seinem Ermessen einen oder mehrere besondere
Commissare.
Das Untersuchungsverfahren findet unter dem Vorsitz des Superintendenten und in
der Regel auf der Superintendentur statt.
8 29.
In dem Untersuchungsverfahren (§ 27a) wird der Angeschuldigte unter Mittheilung
der Anschuldigungspunkte vorgeladen und gehört.
Je nach Beschaffenheit der Sache kann jedoch anstatt der Vorladung zum mündlichen
Verhör Aufforderung zur schriftlichen Auslassung über die Anschuldigungspunkte, für
deren Einreichung solchenfalls eine angemessene Frist zu bestimmen ist, an den Ange-
schuldigten erlassen und, wenn die schriftlichen Erklärungen desselben nicht erschöpfend
erscheinen, derselbe nachträglich noch zu mündlicher Vernehmlassung vorgeladen werden.
Durch das Ausbleiben des Angeschuldigten wird der Fortgang des Verfahrens nicht
gehindert.
Im Uebrigen werden in dem Untersuchungsverfahren die Zeugen vernommen und
die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise erhoben.
Die Zeugen sind zu beeidigen, wenn ihre Aussagen für die Beurtheilung der Sache
erheblich erscheinen und die Vereidung der Zeugen nicht aus besonderen Gründen un-
zulässig oder bedenklich ist. Die Beeidigung erfolgt nach der Abhörung.
Die Zulassung eines Vertheidigers zu den Untersuchungshandlungen findet nicht statt.
Ueber jede Untersuchungshandlung ist durch einen zur Abfassung von Protokollen
befugten Beamten ein Protokoll aufzunehmen.
§ 30.
Der Angeschuldigte ist berechtigt, im Laufe der Untersuchung Anträge auf zweck-
dienliche Vervollständigung der Beweisaufnahme zu stellen.
Nach dem Schluß der Untersuchung ist dem Angeschuldigten, wenn nicht besondere