Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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sidenten des Landesconsistoriums oder in dessen Behinderung einem weltlichen ordentlichen 
Rathe desselben als Vorsitzenden vier ordentliche Mitglieder dieser Behörde, zwei geistliche 
und zwei weltliche, Theil. Es können jedoch von den vier ordentlichen Mitgliedern Eines 
oder Zwei durch außerordentliche Mitglieder des Landesconsistoriums vertreten werden; 
auch in diesem Falle muß die Parität zwischen geistlichen und weltlichen Mitgliedern 
gewahrt bleiben. 
837. 
Zu den ordentlichen Mitgliedern werden als Hilfsarbeiter bei dem Landesconsistorium 
angestellte Beamte, wenn ihnen die Stimmberechtigung im Collegium beigelegt ist, gerechnet. 
8 38. 
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erscheint. 
Derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder sich eines solchen als 
Beistandes bedienen. 
Es kann jedoch das persönliche Erscheinen unter der Verwarnung angeordnet werden, 
daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 
839. 
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 
In derselben wird zuerst durch ein von dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied 
des Collegiums (§ 36) der Verweisungsbeschluß verlesen, aus den Acten Vortrag über die 
Ergebnisse der Voruntersuchung erstattet und der Angeschuldigte gehört. 
Der Vorsitzende kann den Angeschuldigten zur mündlichen Auslassung über thatsäch- 
liche Verhältnisse und Umstände, welche von Belang sind, auffordern. 
Der Angeschuldigte oder sein Vertheidiger (vergl. § 38) hat das Schlußwort. 
Ueber die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, vor Schluß der- 
selben vorzulesen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 
Dasselbe soll die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der mündlichen 
Verhandlung enthalten. 
8 40. 
Erachtet das Landesconsistorium eine Vervollständigung der Untersuchung für er— 
forderlich, so setzt es das Verfahren aus und ordnet die weiteren Erhebungen durch die 
Untersuchungscommission (§ 28) an. Dem Angeschuldigten ist hiervon Kenntniß zu geben. 
Nach Vervollständigung der Untersuchung wird der Angeschuldigte zur Fortsetzung der 
mündlichen Verhandlung geladen. 
1891. 12
	        
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