— 70 —
8 48.
Ein durch rechtskräftige Entscheidung erledigtes Disciplinarverfahren (§ 27 flg.)
kann nur wieder ausgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß das Urtheil
auf einer gefälschten oder verfälschten Urkunde oder auf erwiesen falscher Aussage beruht
oder neue Beweismittel aufgefunden werden, welche eine von der rechtskräftigen Ent-
scheidung abweichende Beurtheilung des Falles zu begründen geeignet erscheinen.
8 49.
Ueber die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Landesconsistorium. Es
ordnet etwa erforderlich scheinende commissarische Beweisaufnahmen an.
Wird die Wiederaufnahme beschlossen, so ist die mündliche Verhandlung erster Instanz
zu erneuern.
Gegen die die Wiederaufnahme ablehnende Entscheidung steht nur der Beschwerdeweg
offen.
850.
Wenn ein Geistlicher vor Beendigung des Disciplinarverfahrens aus dem Kirchen—
dienste scheidet, so ist dasselbe einzustellen, das Landesconsistorium jedoch befugt, ihm die
Kosten des Disciplinarverfahrens zur Last zu legen (siehe jedoch 8 51).
Gegen eine solche Verfügung ist Recurs zulässig, welcher binnen 14 Tagen, von
der Zustellung der Verfügung an, eingelegt werden muß.
851.
Hatte jedoch der vor Beendigung des Disciplinarverfahrens aus dem Amte geschie-
dene Geistliche Dienstentlassung verwirkt, so ist in Fortsetzung des Verfahrens anstatt der
Dienstentlassung auf den Verlust der in § 7 bezeichneten Rechte zu erkennen (§ 16
Absatz 2 und 3).
852.
Für das Disciplinarverfahren werden keine Gebühren, sondern nur die baaren Aus-
lagen, einschließlich der Reise= und Versäumnißgebühren der Zeugen und Sachverständigen,
in Ansatz gebracht. Die Zeugen= und Sachverständigengebühren bemessen sich nach der
Gebührenordnung des Reichs für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 187 8.
Ueber die Erstattungspflicht ist von den Disciplinarbehörden mit zu entscheiden.
IV. Suspension.
8 53.
Von der zuständigen Consistorialbehörde ist die vorläufige Dienstenthebung
eines Geistlichen (Suspension vom Amte) zu verfügen,