Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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verursacht worden, der etwaige Rest eintretenden Falles auf die Untersuchungskosten 
(8 52) zu verwenden. 
Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten ist der suspendirte 
Geistliche nicht verpflichtet. 
58. 
Der zu den Kosten (§ 57 Absatz 3) nicht verwendete Theil des Diensteinkommens 
wird dem Geistlichen nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren seine Entfernung aus dem 
Amte zur Folge hat. 
Erinnerungen gegen die Verwendung des Einkommens stehen dem Geistlichen nicht 
zu, wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu 
ertheilen. 
§59. 
Wird das Verfahren eingestellt, oder wird der Geistliche freigesprochen, so muß ihm 
der innebehaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. 
Wird der Geistliche nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene 
Theil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit derselbe nicht zur 
Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. 
860. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Geistlichen auch von seinem unmittelbaren 
Vorgesetzten die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden, es ist 
darüber aber sofort an die höhere Behörde zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge. 
861. 
Gegen 
a) die Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung (88 53, 54), 
b) die Versagung der Wiederaufhebung derselben (8 55), 
c) die Anordnung der Verwaltung des Amtseinkommens (8§ 56), 
d) die Versagung der Wiederaufhebung derselben 
steht dem betreffenden Geistlichen ein einmaliger Recurs zu. Auf denselben findet die 
Vorschrift des § 43 Absatz 1 entsprechende Anwendung. 
Das Landesconsistorium ist befugt, Rechtsmitteln, welche gegen die vorläufige Dienst- 
enthebung, oder gegen die Verwaltung des Amtseinkommens gerichtet sind, bis zur Ent- 
scheidung über dieselben aufschiebende Wirkung zu versagen.
	        
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