Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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eine nach Verhältniß der Dienstzeit zwischen 30 und 80 Hunderttheilen ihres Dienst— 
einkommens abzustufende Pension zu gewähren. 
Werden diese Beamten nach zehnjähriger Amtsdauer, ohne durch eigene Verschuldung 
Veranlassung gegeben zu haben, aus einem anderen, als dem in Vorstehendem unter a 
angegebenen Grunde im Wege der Kündigung entlassen, so haben sie für ihre Person 
eine nach dem Grade des vorhandenen Bedürfnisses zu bemessende, den entsprechenden 
Pensionsbetrag jedoch nicht übersteigende, Unterstützung, wenigstens auf Zeit, zu erhalten. 
86. Die Bestimmungen in 88 4 und 5 kommen nur zur Anwendung, insoweit 
nicht regulativmäßig günstigere Bestimmungen getroffen worden sind. 
8 7. Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter Verzicht auf diese 
Pension oder Unterstützung ist ungültig. 
Dresden, den 15. Juli 1891. 
Die in EVangelicis beauftragten Staatsminister. 
von Gerber. 
von Thümmel. 
Schurig. 
von Metzsch. 
  
Nr. 29. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen 
Eisenbahn von Zwickau über Crossen nach Mosel betreffend; 
vom 15. August 1891. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
26. März 1890 ertheilten Ermächtigung, wird von dem Ministerium des Innern 
behufs Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Zwickau über Crossen nach Mosel 
andurch verordnet wie folgt. 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab- 
1891. 13
	        
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