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eine nach Verhältniß der Dienstzeit zwischen 30 und 80 Hunderttheilen ihres Dienst—
einkommens abzustufende Pension zu gewähren.
Werden diese Beamten nach zehnjähriger Amtsdauer, ohne durch eigene Verschuldung
Veranlassung gegeben zu haben, aus einem anderen, als dem in Vorstehendem unter a
angegebenen Grunde im Wege der Kündigung entlassen, so haben sie für ihre Person
eine nach dem Grade des vorhandenen Bedürfnisses zu bemessende, den entsprechenden
Pensionsbetrag jedoch nicht übersteigende, Unterstützung, wenigstens auf Zeit, zu erhalten.
86. Die Bestimmungen in 88 4 und 5 kommen nur zur Anwendung, insoweit
nicht regulativmäßig günstigere Bestimmungen getroffen worden sind.
8 7. Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter Verzicht auf diese
Pension oder Unterstützung ist ungültig.
Dresden, den 15. Juli 1891.
Die in EVangelicis beauftragten Staatsminister.
von Gerber.
von Thümmel.
Schurig.
von Metzsch.
Nr. 29. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Zwickau über Crossen nach Mosel betreffend;
vom 15. August 1891.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
26. März 1890 ertheilten Ermächtigung, wird von dem Ministerium des Innern
behufs Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Zwickau über Crossen nach Mosel
andurch verordnet wie folgt.
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab-
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