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änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung
auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
8 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
&l-3Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Zwickau,
Niederhohndorf,
Pölbitz,
Crossen,
Oberrothenbach
und
Mosel
betroffen.
Dresden, am 15. August 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. 5r%
öhr.
Nr. 30. Verordnung,
einige Aenderungen in den für die Wahlen zur II. Kammer der Stände-
versammlung bestehenden Wahlkreisen betreffend;
vom 24. August 1891.
Mit Allerhöchster Genehmigung werden auf Grund von § 17 in Verbindung mit
§ 16 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868
folgende Aenderungen in den für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung
bestehenden Wahlkreisen des platten Landes getroffen: