Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8. das Gesetz, Pensionserhöhungen für frühere Civilstaatsdiener und die Hinter— 
lassenen derselben betreffend, 
9. das Gesetz, Abänderungen des Nachtrags-Gesetzes vom 3. Dezember 1868 zur 
Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend, 
10. das Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wahlen 
für den Landtag vom 3. Dezember 1868 betreffend, 
11. die Revidirte Gesindeordnung, 
12. das Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die Landes-Brandversicher- 
ungsanstalt in der Fassung von 1886 betreffend, 
13. das im Zusammenhange mit letzterem Gesetze stehende Gesetz zu Abänderung 
des auf das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen bezüglichen Gesetzes vom 
18. Oktober 1886, 
14. das Gesetz, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensions- 
verhältnisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schulanstalten, 
sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, 
15. das Gesetz, die Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und die 
Hinterlassenen derselben betreffend, 
16. das Gesetz, die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihülfen an die Schulgemeinden 
betreffend, 
17. das Gesetz über die Pensionsverhältnisse der evangelisch-lutherischen Geistlichen 
und der Hinterlassenen dieser und der reformirten Geistlichen, 
18. das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betreffend, 
19. das Gesetz, die Statuten für die Universität Leipzig, für die allgemeine Wittwen- 
und Waisenkasse der Universität Leipzig und für die Pensionskasse der Unterbeamten und 
Diener der Universität, ihrer Fakultäten und Institute betreffend. 
20. Von der ständischen Ermächtigung zu Aufnahme einer bestimmten Anzahl von 
Geistlichen der inneren Mission in die allgemeinen geistlichen Pensionskassen wird Ge- 
brauch gemacht werden. 
21. Wegen Publikation der von den in Evangelileis beauftragten Staatsministern 
zu erlassenden Verordnung, eine Fristbestimmung in dem Besetzungsverfahren für evan- 
gelisch -lutherische geistliche Stellen betreffend, ist in Gemäßheit der ständischen Schrift 
vom 21. Januar 1892 zu dem Deerete Nr. 2 Eröffnung an das evangelisch-lutherische 
Landesconsistorium ergangen. 
22. Zu den Beschlüssen der getreuen Stände zu dem Deerete Nr. 15, den Separat- 
fonds für das Eisenhüttenwesen betreffend, geben Wir Unsere Zustimmung; das zur 
Ausführung Erforderliche werden Wir veranlassen.
	        
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