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& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
& 5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit sie
nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 1883 gedeckt wird, aus den
übrigen mobilen Beständen des Staatsvermögens zu entnehmen.
&f 6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort-
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1892 betreffend, vom 15. Dezember
1891 (G.= u. V.-Bl. S. 130).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 5. April 1892.
1. Albert.
Julius Hans von Thümmel.
Nr. 25. Gesetz,
eine Abänderung des Gesetzes vom 1. März 1879 enthaltend:
vom 5. April 1892.
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 26c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
In § 16 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes 2c. betreffend, vom 1. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 59) treten an Stelle der
Absätze 2 und 5 folgende Bestimmungen:
Absatz 2.
Soweit für die Mitglieder der Landgerichte und für die Amtsrichter verschiedene
Gehaltsgruppen mit verschiedenen Durchschnittsgehalten und mehreren Gehaltsklassen
bestehen, findet unter ihnen in der untersten Gehaltsgruppe das Aufrücken nach dem
Dienstalter so lange statt, bis die höchste Gehaltsklasse dieser Gehaltsgruppe erreicht ist.
Absatz 5.
Das Aufrücken der Mitglieder der Landgerichte und der Amtsrichter in die nicht der