Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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& 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
& 5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist, soweit sie 
nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 1883 gedeckt wird, aus den 
übrigen mobilen Beständen des Staatsvermögens zu entnehmen. 
&f 6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort- 
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1892 betreffend, vom 15. Dezember 
1891 (G.= u. V.-Bl. S. 130). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 5. April 1892. 
1. Albert. 
Julius Hans von Thümmel. 
Nr. 25. Gesetz, 
eine Abänderung des Gesetzes vom 1. März 1879 enthaltend: 
vom 5. April 1892. 
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 26c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
In § 16 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes 2c. betreffend, vom 1. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 59) treten an Stelle der 
Absätze 2 und 5 folgende Bestimmungen: 
Absatz 2. 
Soweit für die Mitglieder der Landgerichte und für die Amtsrichter verschiedene 
Gehaltsgruppen mit verschiedenen Durchschnittsgehalten und mehreren Gehaltsklassen 
bestehen, findet unter ihnen in der untersten Gehaltsgruppe das Aufrücken nach dem 
Dienstalter so lange statt, bis die höchste Gehaltsklasse dieser Gehaltsgruppe erreicht ist. 
Absatz 5. 
Das Aufrücken der Mitglieder der Landgerichte und der Amtsrichter in die nicht der
	        
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