Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen Rezesse betreffend, vom 29. Oktober 1883 
(G.= u. V.-Bl. S. 78) eine anderweite Festsetzung erfahren hatte, sind wegen Regelung 
desselben neuerdings unter den Betheiligten Verhandlungen gepflogen worden, welche zu 
nachstehender Vereinbarung zwischen den Vertretungen der zur Parochie Elsterberg ge- 
hörigen Gemeinden und Rittergüter geführt haben: 
1. Die Vertheilung der Kirchenanlagen in der Kirchengemeinde Elsterberg und der 
Schulanlagen in der Schulgemeinde Elsterberg geschieht von Anfang des Jahres 1889 
an durch den ganzen Bezirk in der Weise, daß die eine Hälfte nach der Kopfzahl aller 
Einwohner, die andere Hälfte nach Verhältniß der auf dem Grundbesitz ruhenden Steuer- 
einheiten auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke repartirt wird. 
Bezüglich der bis 1. Januar 1889 zurückliegenden Zeit hat eine nachträgliche Aus- 
gleichung auf der nämlichen Grundlage stattzufinden. 
2. Unter Einwohnern werden sämmtliche bei der letztvorhergegangenen Volks- 
zählung dem betreffenden Orte zugezählte Seelen verstanden. 
Bei Berechnung der Grundsteuereinheiten wird je eine auf Grundbesitz im Fürsten- 
thume Reuß Aelterer Linie gelegene Grundsteuereinheit gleich 0, 6 einer auf Grundbesitz 
im Königreiche Sachsen gelegenen Steuereinheit gerechnet. Die Steuereinheiten auf den 
nach §§ 1, 2 und 4 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 21. März 1843 von 
Kirchen= und Schulanlagen befreiten Grundstücken, die letzteren mögen im Königreiche 
Sachsen oder im Fürstenthume Reuß Aelterer Linie gelegen sein, sind von der Berech- 
nung auszuschließen. 
3. Aller fünf Jahre und erstmalig im Jahre 1892 wird die der Vertheilung der 
Kirchen= und Schulanlagen zu Grunde zu legende Anzahl der Einwohner und Grund- 
steuereinheiten neu festgestellt. 
Nachdem zu diesem Abkommen von dem unterzeichneten Ministerium im Ein- 
vernehmen mit den in Evangelicis beauftragten Herren Staatsministern, Excellenzen, 
und dem evangelisch--lutherischen Landesconsistorium ebenso wie von der Fürstlich 
Reußischen Landesregierung auf Grund von § 17 des oben gedachten Rezesses die er- 
forderliche Genehmigung ertheilt worden ist, wird Solches unter Aufhebung der ent- 
gegenstehenden älteren Vorschriften mit Allerhöchster Genehmigung hiermit bekannt 
gemacht. 
Dresden, den 5. April 1892. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Gotz.
	        
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