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gesetzten oder noch auszusetzenden, aus der Staatskasse zu zahlenden Pensionen, je nach—
dem dieselben mit Einschluß der etwa bewilligten Zuschläge
I. bei den Wittwen:
a) bis zu 600 % oder
b) mehr als 600 bis mit 1200 oder
) mehr als 12004,
II. bei den Halbwaisen:
a) bis mit 120%/ oder
b) mehr als 120 % bis mit 240 % oder
c) mehr als 2407,
III. bei den Ganzwaisen:
a) bis mit 180 %¼ oder
b) mehr als 180 ¼ bis mit 360 % oder
c) mehr als 360#
betragen, vorbehältlich der aus § 4 sich ergebenden Beschränkung, in den Fällen unter
Ta, Ha, IIIa um 12, 5 Procent,
Ib, IIb, Ulb um 10 Procent,
Lec, IIc, II um 7, 5 Procent
zu erhöhen.
Die Erhöhungen treten, wenn die Pensionen am 1. Januar 1892 schon bezogen
worden sind, mit diesem Tage, anderenfalls mit dem Eintritt des Pensionsgenusses in
Kraft.
83. Die nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 innerhalb einer höheren Pen-
sionsstufe zu gewährenden Pensionserhöhungen sollen jedoch mindestens in demjenigen
Betrage gewährt werden, der nach Maßgabe jener Bestimmungen als Höchstbetrag inner-
halb der zunächst niederen Pensionsstufe entfällt.
# 4. Durch die in §§ 1 bis 3 geordneten Erhöhungen darf der Pensionssatz nicht
überschritten werden, welcher sich ergeben würde, wenn die Bemessung der Pension unter
Zugrundelegung des höchsten Gehaltes zu erfolgen hätte, welcher für die von dem be-
treffenden Staatsdiener zuletzt bekleidete Stelle im Staatshaushalts-Etat für 1833 vor-
gesehen ist.
85. In gleicher Weise, wie es in Vorstehendem hinsichtlich der Pensionen be-
stimmt ist, können auch die auf Grund der in § 1 angezogenen Gesetze ausgesetzten
1892. 14