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jährlichen Unterstützungen aus der Staatskasse nach Ermessen der Anstellungsbehörde
erhöht werden.
6. Bei der Neuregulirung von Pensionen und Unterstützungen auf Grund dieses
Gesetzes, sowie der künftigen Aussetzung von solchen werden überschießende Markbrüche
auf volle Mark abgerundet.
& 7. Die Bestimmung in Absatz 1 des § 38 des Gesetzes vom 3. Juni 1876
findet auf die Gehaltserhöhungen, welche auf Grund des für die Finanzperiode 1832
festgestellten Staatshaushalts-Etats bewilligt werden, keine Anwendung. Vielmehr sind
diese Gehaltserhöhungen im Falle der Pensionirung auf das Diensteinkommen auch dann
mit einzurechnen, wenn sie noch nicht Ein Jahr bezogen worden sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 16. April 1892.
Albert.
Georg von Metzsch.
Nr. 34. Gesetz,
Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und die Hinterlassenen
derselben betreffend;
vom 16. April 1892.
Wan, A lbert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. *)*m
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Denjenigen früheren Geistlichen und Lehrern, welche am 31. März 1892 in
Pension gestanden haben, werden vom 1. Januar 1892 an oder, wenn sie nach dem
1. Januar 1892, aber vor dem 1. April 1892 in Pension getreten sind, vom Tage
des Eintritts in den Ruhestand an, die ihnen nach Maßgabe des Gesetzes, die Emeritirung
der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 (G.= u. V.-Bl.
S. 105), des Gesetzes, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend,
vom 31. März 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 98) und des Gesetzes, die Emeritirung ständiger
Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 31. März