Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 94 — 
Nr. 36. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der 
übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte 
in den Jahren 1892 und 1893 betreffend; 
vom 22. April 1892. 
Mit Bezug auf § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für die Jahre 1892 und 1893 
die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer auf 
zwei Prozent 
und die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden nach 
Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs- 
bestimmungen obliegenden Geschäfte 
für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
ein Prozent 
und für die übrigen Gemeinden auf 
ein halbes Prozent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeiträge 
hiermit festgesetzt. 
Dresden, am 22. April 1892. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Schwarz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.