Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 37. Gesetz, 
die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden 
betreffend; 
vom 26. April 1892. 
Wan, Alb ert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
20. 2c.r ꝛc. 
haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes: 
81. Den Schulgemeinden werden von Anfang des Jahres 1892 an Beihilfen 
aus Staatsmitteln zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den ein— 
fachen Volksschulen (§ 12 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 
1873), sowie an den mittleren Volksschulen (§ 13 Absatz 2 des angezogenen Gesetzes), 
dafern am Orte eine einfache Volksschule nicht besteht, nach Maßgabe der folgenden Be- 
stimmungen gewährt. 
6 2. Diese Beihilfen beziffern sich auf jährlich 300 für jede ständige Lehrerstelle, 
einschließlich der Directorstellen, und auf jährlich 150 für jede Hilfslehrerstelle. 
In denjenigen Orten, in welchen neben der einfachen eine mittlere Volksschule oder 
neben der die einfache Volksschule ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht 
und in welchen der einfachen und der mittleren oder der mittleren und der höheren Volks- 
schule ein gemeinsamer Schuldirector vorsteht, ist die Directorstelle in der Regel mit 
150 jährlich an der Staatsbeihilfe zu betheiligen. 
Wenn an solchen Orten, in welchen neben der einfachen eine mittlere Volksschule 
oder neben der die einfache Volksschule ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht, 
ständige oder Hilfslehrer an der einfachen und der mittleren oder an der mittleren und 
der höheren Volksschule gemeinsam verwendet werden, so sind deren Stellen an der 
Staatsbeihilfe in der Weise zu betheiligen, daß auf eine Lehrerstelle, gleichviel ob ständige 
oder Hilfslehrerstelle, 30 wöchentliche Unterrichtsstunden gerechnet und hierbei sich er- 
gebende Bruchtheile unter ½ unberücksichtigt gelassen, Bruchtheile von ½ und darüber 
dagegen für voll angenommen werden. Die Berechnung ist für die von ständigen Lehrern 
und die von Hilfslehrern ertheilten Unterrichtsstunden gesondert zu bewirken. Bei dieser 
Berechnung ist die Directorstelle außer Berücksichtigung zu lassen. 
63. Die Bewilligung ist von der Bedingung abhängig, daß das jährliche Schul- 
geld für jedes schulpflichtige Kind in den betheiligten Schulen den Durchschnittssatz von 
5. jährlich nicht übersteigt. 
16“
	        
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