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Nr. 37. Gesetz,
die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden
betreffend;
vom 26. April 1892.
Wan, Alb ert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
20. 2c.r ꝛc.
haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
81. Den Schulgemeinden werden von Anfang des Jahres 1892 an Beihilfen
aus Staatsmitteln zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den ein—
fachen Volksschulen (§ 12 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April
1873), sowie an den mittleren Volksschulen (§ 13 Absatz 2 des angezogenen Gesetzes),
dafern am Orte eine einfache Volksschule nicht besteht, nach Maßgabe der folgenden Be-
stimmungen gewährt.
6 2. Diese Beihilfen beziffern sich auf jährlich 300 für jede ständige Lehrerstelle,
einschließlich der Directorstellen, und auf jährlich 150 für jede Hilfslehrerstelle.
In denjenigen Orten, in welchen neben der einfachen eine mittlere Volksschule oder
neben der die einfache Volksschule ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht
und in welchen der einfachen und der mittleren oder der mittleren und der höheren Volks-
schule ein gemeinsamer Schuldirector vorsteht, ist die Directorstelle in der Regel mit
150 jährlich an der Staatsbeihilfe zu betheiligen.
Wenn an solchen Orten, in welchen neben der einfachen eine mittlere Volksschule
oder neben der die einfache Volksschule ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht,
ständige oder Hilfslehrer an der einfachen und der mittleren oder an der mittleren und
der höheren Volksschule gemeinsam verwendet werden, so sind deren Stellen an der
Staatsbeihilfe in der Weise zu betheiligen, daß auf eine Lehrerstelle, gleichviel ob ständige
oder Hilfslehrerstelle, 30 wöchentliche Unterrichtsstunden gerechnet und hierbei sich er-
gebende Bruchtheile unter ½ unberücksichtigt gelassen, Bruchtheile von ½ und darüber
dagegen für voll angenommen werden. Die Berechnung ist für die von ständigen Lehrern
und die von Hilfslehrern ertheilten Unterrichtsstunden gesondert zu bewirken. Bei dieser
Berechnung ist die Directorstelle außer Berücksichtigung zu lassen.
63. Die Bewilligung ist von der Bedingung abhängig, daß das jährliche Schul-
geld für jedes schulpflichtige Kind in den betheiligten Schulen den Durchschnittssatz von
5. jährlich nicht übersteigt.
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