Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die dadurch zu erwerbende Rentenerhöhung (Zuwachsrente) besteht in der Differenz 
der beiden Renten, welche sich für den nachträglich aufgegebenen Kapitalbetrag als neue 
Einlage einerseits bei Kapitalverzicht und andererseits bei Kapitalvorbehalt berechnen. 
Für die Berechnung dieser Renten ist — vorbehältlich der Bestimmung im 2. Satze 
von § 12 Absatz 1 — dassjenige Alter des Versicherten, in welchem derselbe zur Zeit 
der nachträglichen Verzichtleistung sich befindet, bei Verzichtleistung vor Beginn des 
Rentenlaufs außerdem der in § 3 unter B gedachte Zeitpunkt entscheidend. 
Sowohl die ursprüngliche als auch die nachträglich erklärte Verzichtleistung ist un- 
widerruflich. 
8 8 Absatz 1 unter a. 
Das Citat „(§8 4 unter b)“ kommt in Wegfall. 
8 10. 
Die Berechnung der Tarife für die Altersrentenbank, sowie des Betrags der Renten 
für die verschiedenen möglichen Fälle erfolgt 
a) unter Zugrundelegung zusammengesetzter Zinsen nach 14 Prozent halbjährlich, 
b) auf Grund der dem gegenwärtigen Gesetze angefügten Sterblichkeitstabelle und 
) mit einem zur Deckung unvorhergesehener Ausfälle bestimmten Abzuge von den 
Renten, welcher regelmäßig 2 Prozent derselben beträgt und sich nur bei den 
mit Kapitalverzicht erworbenen Renten für jedes Jahr, um welches die Ein- 
zahlung später als im 65. Lebensjahre des zu Versichernden erfolgt, um 1 Pro- 
zent erhöht. 
Von dem unter c geordneten Abzuge kann abgesehen werden, wenn zur Hilfeleistung 
aus Anlaß von Unglücksfällen durch Vermittelung einer Behörde oder eines behördlich 
anerkannten Hilfskomites für die Verunglückten selbst oder deren Angehörige Renten 
erworben werden. 
§ 12 Absatz 1. 
Die Einzahlungen zur Altersrentenbank können vom frühesten Lebensalter des zu 
Versichernden ab auf jeder Altersstufe desselben geleistet werden. Einzahlungen, welche 
nach erfülltem 75. Lebensjahre desselben erfolgen, werden so behandelt, als ob sie im 
75. Lebensjahre geleistet worden wären. 
Absatz 3. 
In der Regel werden Einlagen nur in vollen Markbeträgen angenommen. 
Absatz 4 
kommt in Wegfall.
	        
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