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etwaige Beschwerden über das Verfahren der Altersrentenbank oder deren Agenturen
einzureichen sind.
5. Die für die Altersrentenbank bestimmten Einlagen können an diese Bank oder
an eine Agentur unmittelbar gezahlt oder auch mittelst der Post eingesendet oder ein-
gezahlt werden.
Die Einzahlung oder Einsendung durch Vermittelung der Post muß frankirt und
unter Beifügung des für dergleichen Sendungen vom Empfänger zu entrichtenden Bestell-
geldes erfolgen.
6. Bei jeder erstmaligen Einzahlung ist vom Einleger der Beitritt zur Alters-
rentenbank unter bestimmter Angabe der einschlagenden persönlichen Verhältnisse, wie
der Einlage= und Rentenbedingungen ausdrücklich zu erklären und zu dem Ende eine
Anmeldung nach einem von der Altersrentenbank und deren Agenturen unentgeltlich zu
beziehenden Schema auszufertigen und an die Altersrentenbank oder eine Agentur ein-
zureichen.
Die auf das Lebensalter bezügliche Angabe ist durch Beibringung einer amtlichen
Geburtsurkunde zu bescheinigen. Dergleichen Zeugnisse werden den Anmeldenden später
zurückgegeben.
Ist der Einleger zu selbstständigen Vermögensverfügungen nicht berechtigt, so ist bei
der von dessen gesetzmäßigem Vertreter zu bewirkenden Anmeldung zugleich zu erklären,
ob dieselbe sich auf die mit ihr gleichzeitig erfolgende Einzahlung beschränken, oder auch
für fernere vom Einleger selbst bewirkte Einzahlungen gelten solle. Erklärungen der
letzteren Art sind jederzeit widerruflich; doch muß der Widerruf schriftlich an die Alters-
rentenbank eingereicht werden.
8 7. Bei wiederholter Einzahlung von Einlagen seiten desselben Einlegers für den
nämlichen Versicherten unter den früher angemeldeten Einlage= und Rentenbedingungen
bedarf es einer wiederholten förmlichen Anmeldung nicht, sondern nur der Einreichung
des nach der ersten Einzahlung für den Versicherten ausgefertigten Einlagebuchs oder
des Renten= und des Kapitalcertifikats (§§ 13 und 14). Sollen aber spätere Einlagen
unter veränderten Bedingungen gemacht werden, so sind neue Anmeldungen (8 6 Abs. 1)
einzureichen.
Die in der bürgerlichen Stellung oder in dem wesentlichen Aufenthalte der Ver-
sicherten oder Vorbehaltsberechtigten eingetretenen Veränderungen sind der Altersrenten-
bank anzuzeigen.
## Die Einzahlungen können bis zur Erreichung des zulässig höchsten Renten-
betrags von Zweitausend Mark entweder regelmäßig in bestimmten Fristen und festen