Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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„Drei Mark“ für's Jahr oder — unter Hinzurechnung bereits laufender Renten — 
von mehr als dem Jahresbetrage von, „Zweitausend Mark“ ergiebt, so unterbleibt 
ersteren Falles die Ausfertigung eines Rentencertifikats, während im letzteren Falle ein 
dergleichen Certifikat über den Jahresbetrag von „Zweitausend Mark“ für den Rentner 
ausgefertigt wird. Gegen Zurückbehaltung des Einlagebuchs stellt aber die Alters— 
rentenbank dem Einleger, beziehentlich dessen Erben, behufs der zinslosen Zurückzahlung 
der unzureichenden Einlage oder des überschüssigen Einlagebetrags ein Quittungsformular 
zur einfachen Vollziehung und nach Wiedereingang der vollzogenen Quittung den zurück— 
zuzahlenden Betrag eventuell abzüglich der Postgebühren für die Uebersendung desselben zu. 
Ist die festgestellte Rente durch Einlagen mit Kapitalvorbehalt erworben worden, so 
wird für denjenigen, zu dessen Vortheil das Kapital vom Einleger auf den Todesfall des 
Versicherten vorbehalten worden war, ein besonderes, nach der Vorschrift in 8 10 voll— 
zogenes Kapitalcertifikat ausgefertigt, durch welches die Altersrentenbankverwaltung dem 
Berechtigten die zinslose Rückzahlung des vorbehaltenen Kapitals nach dem Ableben des 
im nurgedachten Certifikate genau bezeichneten Rentners zusichert. 
15. Fällig gewordene Rentenraten können innerhalb der ersten drei ihrer Fällig- 
keit folgenden Jahre gegen Abgabe der bezüglichen Rentenanweisungen bei der im 
Rentencertifikate bezeichneten Kassenstelle erhoben werden. Es ist jedoch auf der An- 
weisung durch einen öffentlichen, bei der Zahlungsleistung nicht interessirten Beamten 
unter Beifügung seines amtlichen Stempels zu bescheinigen, daß der Rentner am Fällig- 
keitstermine sich am Leben befand. Handelt es sich um gleichzeitige Erhebung mehrerer 
Rentenraten für einen und denselben Rentner, so genügt es, wenn auf der Anweisung 
über die zuletzt fällig gewordene Rate das Leben dieses Rentners bescheinigt ist. 
Ist der Rentner innerhalb des Vierteljahrs, auf welches die Rentenanweisung lautet, 
vor Erreichung des letzten Tages desselben verstorben, so ist auf der Rentenanweisung 
das Ableben des Rentners mit Angabe des Todestags durch einen öffentlichen, bei der 
Zahlung nicht interessirten Beamten unter Beifügung seines amtlichen Stempels zu be- 
scheinigen. 
8 16. Die für den Todesfall eines Versicherten vorbehaltenen Einlagen werden 
nach dessen Ableben von der Altersrentenbank an den Berechtigten zinslos zurückgezahlt, 
und zwar gegen Abgabe oder Einsendung einer gerichtlich oder notariell anerkannten 
Quittung, Beibringung einer Sterbeurkunde, beziehentlich eines Erblegitimationszeug- 
nisses und Rückgabe des Einlagebuchs oder des Kapitalcertifikats. 
& 17. Soll von dem bei der Einlegung gemachten Vorbehalte der zinslosen Zurück- 
ziehung der Einlage vor Beginn des Rentenlaufs Gebrauch gemacht werden, so 
bedarf es hierzu nur eines mündlichen, entweder bei einer Agentur oder bei der Alters-
	        
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