Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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rentenbank selbst zu stellenden Antrags verbunden mit der Abgabe des Einlagebuchs und 
einer Quittung des zu einer solchen Zurückziehung Berechtigten und in dem Falle, wenn 
der zur Zurückziehung Berechtigte nicht der Versicherte selbst ist, der Beibringung einer 
den Vorschriften in 8 15 entsprechenden Bescheinigung darüber, daß sich der Versicherte 
zur Zeit der Stellung des auf die Zurückziehung gerichteten Antrags noch am Leben 
befand. 
Ueber die erfolgte Einreichung des Einlagebuchs wird von der Kassenstelle eine Be— 
scheinigung ausgestellt. 
Nachdem bei der Altersrentenbank die nöthigen Abstreichungen in dem Einlagebuche 
bewirkt worden sind, wird letzteres, dafern darin noch unabgestrichene Einträge enthalten 
sind oder dessen Weiterbenutzung ausdrücklich vorbehalten worden ist, gegen Rückgabe des 
darüber ausgestellten Empfangsscheins zurückgegeben. Ein völlig erledigtes Einlagebuch 
verbleibt bei der Bank. 
Bei Quittungen und Genehmigungserklärungen kann die Kassenstelle, der sie zugehen, 
wenn ihr die Persönlichkeit des Empfängers oder die Echtheit einer Unterschrift nicht 
außer Zweifel ist, die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung verlangen. 
18. Soll die Zurückziehung eines Vorbehaltskapitals nach Beginn des 
Rentenlaufs erfolgen, so ist dies von derjenigen Person, welcher nach Ausweis des 
Kapitalcertifikats das Recht zur Zurückziehung des Kapitals bei Lebzeiten des Versicherten 
zusteht, beziehentlich von deren Erben unter Ueberreichung des Kapitalcertifikats, sowie 
unter Beibringung des auf Grund der Feststellung der Rente ausgefertigten Renten- 
rertifikats und der zu demselben von der Bank ausgegebenen, noch nicht zur Einlösung 
gelangten Rentenanweisungen schriftlich bei der Altersrentenbankverwaltung zu be- 
antragen. 
Von der Altersrentenbankverwaltung wird darauf der zur Rückzahlung zu bringende 
Kapitalbetrag dergestalt festgestellt, daß auf den Einlagenbetrag, dessen Rückzahlung be- 
gehrt wird, diejenigen Rentenbeträge in Abrechnung gebracht werden, welche auf die 
durch die Einlegung jenes Einlagenbetrags erworbene Rente bereits gezahlt worden sind. 
Können bereits hinausgegebene, aber noch nicht zur Einlösung gelangte Renten- 
anweisungen nicht oder nicht vollständig beigebracht werden, so sind die fehlenden der- 
artigen Anweisungen für den Zweck der Feststellung des zur Rückzahlung zu bringenden 
Einlagenbetrags so zu behandeln, als ob dieselben bereits zur Einlösung gelangt wären. 
Nach erfolgter Feststellung des Rückzahlungsbetrags wird dieser dem Berechtigten 
unter gleichzeitiger Zufertigung eines Qnittungsformulars bekannt gegeben und hierbei 
die Kassenstelle bezeichnet, bei welcher die Erhebung des gedachten Betrags gegen Abgabe 
der vollzogenen Quittung erfolgen kann.
	        
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